Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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oder kriegerische Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, 
wird der Gesellschaft eine angemessene Verlängerung der Banzeit in Aussicht gestellt. 
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich 
Anschaffung der erforderlichen Transportmittel innerhalb der festgesezten Frist haftet die 
von der Gesellschaft bei der Königlich Sächsischen Regierung binterlegte Caution. 
C. . 
Zur Lellung des Baues und Betriebes der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschlnenmeister) nur solche Techniker 
zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen, des Grohherzog= 
thums Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der 
Anforderungen den Königlich oder Großherzoglich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre 
Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der 
Betrieb siehen unter der technischen Oberaufsicht und Contole der Königlich Süchsischen 
Regierung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses Aussichtsrechtes 
zu gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und der von ihr beauf- 
tragten Beamten Folge zu leisten. 
8. 9. 
Für den Vau selbst und den technischen Bewieb sind im Allgemeinen die für die 
Königlich Sächsischen Staaksbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Königlich 
Sächsischen Reglerung beaustragten Techniker und ohne die auf Grund dieser Prüfung 
Namens aller vier Regierungen ertheilte Erlaubniß übergeben werden. 
Einnahmen aus einem elwaigen Seeckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen Bahn 
sind dem Bansonds zu überweisen, da die Verzinsung der Aktien aus diesem Fonds bis 
zur Eröffnung der ganzen Bahn fortdauert. 
8. 10. 
Die Bahn ist im Unterbau sofort durchgängig zweigleisig anzulegen. Die Ge- 
sellschaft ist verpflichtet, das zweite Gleis herzustellen, sobald und sowelt die Regierungen 
es fuͤr erforderlich erachten. 
Die Spurweite hat 11835 m. im Lichten der Schienen zu betragen. 
8. 11. 
Die landespolizeiliche Pruͤfung und Genehmigung der Bahnanlage, insbesondere 
auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Halte- 
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