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punkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb ihres Gebietes vor-
behalten. Auch behalten sich die Lehteren vor, die Anlegung neuer Stationen und Halte-
punkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen.
Die technische Prüsung und Festsielung steht der Königlich Sächsischen Regie-
rung zu.
8. 12.
Kommt über etwaige Anschlüsse anderer Bahnen keine gütliche Vereinbarung zu
Stande, so entscheidet die Staatsregierung, in deren Gebiet der Anschluß zu liegen
kommt.
S. 13.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze Bahn
herzustellen, die Bahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten, tüchtige und
ausreichende Trausportmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu halten, auch
die Beförderung selbst regelmähig und ohne persönliche Begünstigung nach Mahgabe der
Zeit und Reihenfolge der Anmeldung zu befsorgen, sowie den von der Königl. Sächsischen
Regierung kraft des in §. 8 gedachten Aussichtsrechtes für nothwendig erachteten techni-
schen Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den Betrieb,
nicht minder den landespolizeilichen Weisungen jeder der betheiligten Staatsregierungen
in Bezug auf Betriebseinrichtungen innerhalb des betreffenden Staatsgebietes Folge zu
leisten. Der Betrieb ist mit den Auschlußbahnen in die nöthige Uebereinstimmung zu
setzen.
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Veschleunigung der Wiederherstellung
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarlf-
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf-
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden.
8. 14.
Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Genehmi-
gung der Staatoreglerungen. Auf Verlangen der Lehteren ist die Gesellschaft verpflichtet,
für den in Verbindung mit den Anschlußbahnen einzurichtenden Trausport von Kohlen
und Koaks und evemtnell der übrigen in Artikel 45 der Verfassung des deutschen Reichs
bezeichneten Gegenstände auf größere Entsernungen den Elupfennigtarif einzuführen.
8. 15.
Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der Bahn-