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8. 20.
Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der ein-
zelnen Statlonen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die An-
legung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege
und Straßen nach strahenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese
Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur
Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleldenheit der betreffenden
Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber mit Ausschluß des
Rechtsweges nur im Verwaltungswege in jedem der betheiligten Staaten zu ent-
scheiden ist.
8. 21.
Für Kriegskeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde aus-
gehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft
vom Staate beziehungsweise vom deutschen Reiche einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen.
KS. 22.
Der Postverwaltung des deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet
u. ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
. mit jedem fahrplonmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen
Postwagen und innerhalb desselben
an. Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Stilber, Juwelen
und Prctiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in
die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Paquete, welche einzeln
das Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht übrigen,
bb. die zur Begleltung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben
geschäftslos zurückkehren,
co. die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs
bedürfen,
nnentgeldlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund
desfallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine
den Selbsikosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende
Miethe beuutzt, es kann ferner bet solchen Zügen, in denen Postwagen oder
Postcoupés nicht laufen, die unentgeldliche Mitnahme eines Postbeamten mit