Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach 
Anleltung der von der Reichstelegrophenverwaltung erlassenen Instruction 
provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der 
Linien der nächsten Neichstelegraphenstation Anzeige machen zu lassen. 
5) Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien 
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen 
unentgeldlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal 
bewachen zu lassen. 
6) Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und 
Störungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenver- 
waltung mittels ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahn- 
betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeldlich zu befördern, wofür 
die Reichstelegraphenverwaltung in der Beförderung von Elsenbahndienst- 
depeschen Gegenseitigkeit ousüben wird. 
7) Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des 
Reichskanzleramtes dem Privatdepeschenverkehr nach Maßgabe der Bestim- 
mungen der Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphen- 
linien des deutschen Reichs zu eröffnen. 
#8) Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird 
das Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahn- 
verwaltung schristlich vereinbart. 
8. 25. 
Die Gesellschaft soll während der Bauzeit in allen vier Staatsgebieten von di- 
recten Staatssteuern, mit Ausnahme der Abgaben vom Grund und Boden befreit sein. 
Nach Eröffuung des Betriebes unkerliegt dieselbe der in den einzelnen Staaten jeweilig 
bestehenden, beziehendlich der zwischen den betheiligten Staalsregierungen zu verein- 
barenden Besteuerung. 
8. 26. 
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp. Gebietes 
gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehoͤr nach Verlauf von 30 Jahren 
von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn, nach vorgängiger, minde- 
stens zwei Johre vorher der Gesellschaft darüber zu machenden Ankündigung, jederzeit 
gegen Erstattung des Aulagekapltals unter Berücksichtigung elwaiger Meliorationen und 
Deteriorationen zu erwerben. 
n eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so 
ist die Höhe des Lehteren durch Sachverständige zu ermitleln, von denen diejenige Re-
	        
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