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Art. 6.
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einhetlicher herzustellen.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anderen anschließenden
Elsenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das m#t derselben
zu treffende Abkommen unterliegen aber der Genehmigung der vertragschließenden Re-
glerungen.
Art. 7.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung öbernimmt auf den Wunsch der übrigen
betheiligten Regierungen die technische Oberaussicht und Kontrole über den Bau, die
Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn einschlüssig der Prüfung der Be-
triebsmittel.
Die für die Kontrole während der Bauzeit der Großherzoglichen Regierung er-
wachsenden Kosten werden derselben seitens der Gesellschaft bis zum Gesammtbetrage
von zweitausend Thalern erstattet.
Für den Fall, daß der Betrieb einer anschließenden Eisenbahnverwaltung über-
lassen wird, kann nach dem Ermessen der kontrahirenden Regierungen die technische Ober-
aussicht über die Unterhaltung der Bahnanlagen und über den Betrieb auf diejenige
Regierung übertragen werden, welcher jenes Oberaussichtsrecht gegenüber der den Betrleb
übernehmenden Verwaltung zusteht.
Art 8.
Die technische Feststellung der Bahnlinie sieht den betheiligten Reglerungen gemein-
schaftlich zu.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung, inobesondere auch die Be-
stimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte, über
Wege Ueber- oder Untersührungen, Flußcorrectionen, Parallelwege, Wasserleitungen,
Beseitigung von Feuersgefahr 2c bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vor.
behalten.
Art. 9.
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Genehmi-
gung der drei bekheiligten Reglerungen.
Art. 10.
Jeder der bethelligten Regierungen verbleibt die Landeshohelt hinsichtlich der in
ihrem Geblet belegenen Bahnstrecke. Die Handhabung der Bahnpolizei steht jeder Re-
glerung kunerhalb ihres Gebiels zu und erfolgt in Gemäßheit des für das Deutsche