Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

A 
Zwischen 
der Großherzoglich Sächsischen Regierung, vertreten durch den Geheimen Staats- 
rath Dr. von Groß, der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Reglerung, ver- 
treten durch den Staatsminister von Gerstenberg Excellenz, und der Fürsllich 
Neußlschen j. L.-Regierung, vertreten durch den Minister von Harbou Exeellenz, 
einerseits und den Vankhäusern S. Bleichröder und Jacob Landau zu 
Berlin andrerseits 
ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
1. 
Die Reglerungen des Grohberzogthums Sachsen, des Herzogthums Sachsen-Alten- 
burg und des Fürstenthums Reuß j. L. verpflichten sich, einer nach den Vorschristen des 
Handelsgesetzbuches zu constitutrenden Actlen-Gesellschaft die Concession zum Bau und 
Betriebe einer von Weimar über Jena und Roda nach Gera führenden und an belden 
genannten Endpuncten mit der Thüringer bez. der Gera= Gößniher Bahn in unmitel. 
bare Verbindung zu bringenden Locomotiv. Eisenbahn unter den üblichen Concessions- 
bedingungen und unter Verleihung der Expropriationsbefugniß, sowie unter Berücksichti- 
hung der nachstehend vereinbarten besonderen Bestimmungen zu ertheilen. 
2. 
Die Bankhäuser Bleichröder und Landau verpflichten sich, diese Actiengesellschaft 
spätestens secho Monate nach definitiver Genehmigung des gegenwärtigen Vertrages Sei- 
tens der bethelligten Regierungen zu bilden und vorschriftsmäßig zu constituiren. 
3. 
Für die Ausführung des bezeichneten Unternehmens sind auf Grundlage der von 
dem Eisenbahn= Baumeister Bohne angefertigten Vorarbeiten Detailspläne vorzulegen, 
deren technische und landespolizeiliche Feststellung Seitens der betheiligten Regierungen 
vorbehalten bleibt. 
Eine Abänderung des vorliegenden Projects wird jedoch schon jetzt in so weit verein- 
bart, als die Führung der Linte vom Bahnhofe Jena ab in der Nichtung nach Weimar
	        
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