Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Die vorstehend erwähnte Stimmberechtigung der Regierungen erlischt mit der voll- 
siändigen Rückerstaltung der in Folge der Garantie etwa geleisteten Zuschüsse. 
II. 
Der Aufsichtsralb der Actiengesellschaft besteht aus mindestens 9, höchstens 12 Mlt. 
gliedern, von welchen drei durch die betheiligten Regierungen und 6 bis 9 durch die 
Generalversammlung gewählt werden. 
Von den durch die Regierungen zu wählenden drel Mitgliedern wählt jede der betheiligten 
Regierungen ein Mitglied. Jedem dieser Mitglieder muh nach dem Gesellschaftsstatut 
volles Stimmrecht gleich den von der Gesellschaft gewihlten Mitgliedern, sowie der Bezug 
gleicher Vergütungen, Tantlemen und anderer Emolumente, wie sie den gewählten Mit- 
gliedern zugestanden werden, verwilligt sein. 
III. 
Die Genehmigung der drel betheiligten Reglerungen ist zu folgenden Beschlüssen 
der Actiengesellschaft erforderlich: 
1) auf Anlegung, auf Betheiligung am Bau und auf Uebernahme des Betriebs 
von Zweig-, Neben= und Verbindungs-Bahnen, 
2) auf Vermehrung des Actienkapitals, sowie auf die Aufnahme von Darlehen 
und Prioritätsobligationen. Die Zinsen und die Amorlisation solcher Auf- 
nahmen und Kapitalerhöhungen dürsen keine Erhöhung der nach Art. 17 
des Staalsvertrags vom 26. März 1872 zu berechnenden Garantiezuschüsse 
herbelführen. 
8. 3. 
Das Anlagecapttal der Gesellschaft wird auf 6,300,000 Thlr. festgestellt und ist zu 
3,000,000 Thlr. in Stammactien und 3,300,000 Thlr. in Stammprioritätsactien zu 
beschaffen. 
Näücksichtlich der Art der Beschaffung, Vertretung und Verzinsung des Anlagecapitals 
während der Bauzeit, sowie wegen Vertheilung des Reinertrags der Bahn sind die 
Vereinbarungen in dem Vertrage mit den Vankhäusern Bleichröder und Landau 
(Anlage A.) maßgebend. 
Für die eventuelle Zinsgarantle der betheiligten Regierungen, die Rückzahlung der 
von denselben in Folge der Garantie geleisteten Vorschüsse kommen ebenfalls die Bestim- 
mungen in dem angezogenen Vertrage mit den Bankhäusern Bleichröder und 
Landau sowie im Art. 17 des Staatsvertrags zur Anwendung 
8. 4. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen Reservesonds zu bilden, in welchen die Häͤlfte 
des 4% übersteigenden Reinertrags — bis zu 1 Procent — alljährlich so lange ein-
	        
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