Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

85 
zulegen ist, bis derselbe 5 % des Anlagekapitals erreicht hat. Dieser Reservefonds darf 
nur zu außerordentlichen, der Unterhaltung und dem gewöhnlichen Betriebe nicht ange- 
börenden Ausgaben verwendet werden. 
Außerdem ist ein Erneuerungsfonds zu gründen, welchem außer dem Nugabwurf 
seiner Bestände der Erlös aus dem Verkaufe alter Materlallen des Oberbaues und der 
Betriebsmittel und ein Zuschuß aus der Relneinnahme, der nach Prozentsähen von dem 
Werthe der Schienen und Schwellen, bezüglich der Lokomotiven, Tender und Wagen 
zu berechnen ist, zufließt. 
Die Höhe dieses Zuschusses wird durch ein von den Gesellschaftsbehörden zu ent- 
wersendes und von den betheiligten Regierungen jeweilig festzustellendes Regulatlo 
bestimmt. 
8. 5. 
Die Bahn ist nach dem von den betheiligten Regierungen zu genehmigenden Bau- 
plan für Lokomotivbetrieb herzustellen und nach den über Eisenbahnbauten im Deutschen 
Eisenbahnverein bestehenden Grundsätzen bezüglich nach den im beiliegenden Vertrage 
mit den betheiligten Bankhäusern verabredeten Bestimmungen auszuführen und in voll- 
ständigen betriebfähigen Zustande mit den erforderlichen Bekriebmitteln versehen, her- 
zustellen. 
Jedenfalls ist die Gesellschaft verpflichtet, bei den Orten Weimar, Mellingen, Schwab- 
hausen, Jena, Göschwip, Roda, Papiermühle, Hermodorf, Kraftödorf, Töppeln, Gera Sta- 
tionsanlagen berzustellen, auch an den elwa nach vollständiger Eröffnung des Betriebes von 
den Regierungen für nöthig erachteten Orten Haltestellen einzurichten (C. 6). 
Der Grund und Boden ist für eine zweigleisige Bahn zu erwerben. Ebenso find 
die Brücken über der Bahn und die größeren Bauwerke im Bahnkörper selbst für zwei 
Gleise herzustellen. Doch genügt für Brücken mit Eisenkonstruktion außer der Her- 
stellung des Unterbaues für 2 Gleise die Herstellung des Oberbaues mit einem Glelse. 
Im Uebrigen foll jedoch die Bahn, soweit und solange die betheiligten Regierungen 
nicht die Herstellung eines zweiten Gleises vorschreiben, vorerst eingleislg hergestellt 
werden. 
Im Allgemelnen ist der Bau auf Grundlage der bereits vorliegenden Vorarbeiten 
des Cisenbahnbaumeisters Bohne nach technischer und landespolizeilicher Feststellung der 
vorzulegenden Detailpläne auszuführen. 
Für die tüchtige und rechtzeitige Ausführung des Baues hastet die lm Staats- 
vertrag (Art. 2) vorgesehene Kaution. 
. 6. 
Zur Leilung des Baues und Beiriebs der Bahn sind bei selbstständigem Betrieb 
der Bahn alo Oberingenieur, sowie als Maschinenmeister nur solche Techniker zu ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.