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wenden, welche durch eine Staatsprüsung ihre Befählgung nachgewiesen haben. Die
Anstellung dieser Beamten unterliegt der Genehmigung der bethelligten Reglerungen.
8. 7.
Für den Bau selbst und den Betrieb sind die jederzelt bestehenden reichsgesehlichen
Bestimmungen und eventell die für das Königreich Preußen geltenden Vorschriften
maßgebend.
Keine Strecke der Bahn darf dem Betriebe ohne vorgängilge Prüfung der von
der Großherzoglichen Regierung beaustragten Techniker und der auf Grund dieser Prü-
kung ertheilten Erlaubniß und ohne landespollzeiliche Genehmigung der betreffenden
Staatsregierung übergeben werden.
8. 8.
Die Steigungs= und Krümmungs-Halbmesser, die Wahl des Systems für den
Oberbau, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit anderen
Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des Wasser-
laufs an Gewässern, die Anlage und Einrichtung der Stationen und Hallepunkte und
die Projektirung der wichtigen Hoch= und Kunstbauten bedürfen specieller Genehmigung
der Staatsreglerungen nach Maaßgabe des Staatsvertrags (Art. 8).
8. 9.
An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den an-
stoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch hat die Gesellschaft Anschlüsse und Ueber-
oder Unterführungen anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständlgung über die Art der
Ausführung zu gestatten. Kommt über solche Anschlüsse u. l. w. keine gütliche Vereln-
barung zu Stande, so entscheldet die bethetligte Staats-Regierung.
8. 10.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Zu-
stande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel, für Personen, Waaren
und Thlere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßlg und ohne persön-
liche Begünstigung nach Maaßgabe der Zeit und Relhenfolge der Anmeldung zu be-
sorgen, sowie den von den Regierungen im Interesse des offentlichen Verkehrs für noth-
wendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn sowie auf
den Betrieb und die Betriebseinrichtungen Folge zu leisten.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturerelgnisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung