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von dem Zell. und Handels-Vereine die Verbindlichkele übernommen, den in das
Gebiet dieses Vereines eingehenden Lumpenzucker und die Hamburger Rasslnade kei-
nen böheren Eingangsabgaben, als von den gleichartigen Niederländischen Erzeugnis-
sen nach dem vorerwähnren Traccate zu entrichten sind, zu unterwersen, vielmehr bei-
derlei Erzeugnisse jete und sernerhin auf völlig gleichem Fuße zu behandeln.
)In gleicher Weise wird von Selten des Zoll- und Handels-Verelnes hierdurch die
Zusicherung ertheilt, daß im Gebiece dieses Vereines der Hamburgische Weinhandel
gleicher Begünstigung mit dem Niederländischen Weinhandel in der Arc genleßen
soll, daß, wenn dle in den Saaten des Zollvereines gegenwärtig zu Gunsten des
Großhandels mit Wein bestehende Rabatt. Bewilllgung auf die Eingangsabgaben von
den unminelbar aus den Länsern der Erzeugung eingesührten Weinen noch über den
4. Jammar 1840 Oinaus forcgeseht werden sollle, oder andere Begünstigungen dieser
Arc jenem Handel erwa zugestanden werden möchten, diese Begünstigungen, von dem
sedachten Zeitpuncte ab, gleichmößig auf die aus Hamburg bezogenen Weine auge-
wendel werden solken. "
Gera, den 7. April 4640.
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Fürstlich Reuß Mlaufl. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
D. Reichard.
vdt. Olnger.
Nr. 107. Uebereinkunft mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgschen Staatsregierung, die Auslegung
und Anwendung der wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenrn bestehenden Een-
vention betr.
Machdem mit hoͤchster Genehmigung zwischen der diesseitigen Fuͤrstlichen Regierung und
dem Herzoglich Saͤchsischen Geheimen Minlsterlum in Altenburg elne Wereinbarung / wegen
Erlluterung und Anwendung der Convention vom 30. October 4822,, becreffend die wech-