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oder Durchfuhre solcher Waaren zu sichern, die sich niche in sceiem
Werkehre befinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch haftet
(Begleltschein I.), oder
b) die Erhebung des, durch voltständige Reossson ermittelten und festge-
stellten Elngangszolles von solchen Waaren elnem andern, dazu be-
sugten Amte gegen Slcherheltslelstung zu überwelsen. (Beglesescheln II).
Nach Maßgabe dieser verschlebenen Zwecke sind zwel, in Form und Wesen
verschiedene Gatcungen von Beglelescheinen eingeführe, welche durch dle Benen-
nungen: „Begleleschein I.“ und „Begleltscheln II.“ bezelchnet werden und deren
Form aus den belliegenden Mustern I. und II. ersichtlich (Kst.
K. 3.
4) Mi# Rücksicht auf dle Bestimmungen des vorigen H. sind demnach Be-
glelescheln I. über Waaren ausgzuslellen, welche ohne Encrichtung des
Elngangszolles
#) bel dem Eingangsamte an der Grenze zur welleren Abferelgung bei
einem der, nach F. 0 dazu besugeen Acmter angemeldet werden, ent-
weder um davon in dem angemeldeten Bestimmungsorte den Ein-
gangsgoll zu encrichten, oder folche daselbst niederzulegen, oder endlich
dieselben von da unmitcelbar nach einem andern Niederlagsorte zu
senden oder wieder nach dem Auslande auszuführen; oder welche
b) von dem Grenz-Eingangsamce aus, gegen Erlegung des Durchgangs=
golls, nach dem Auslande dlreke durchgeführt,
oder endlich
P) aus elner Niederlage oder einem Zolllager (Bollordnung §. 68.) In
esne andere Nlederlage oder in das Ausland geführt werden sollen.
In den unter a. und c. erwähnten Fäslen ist jedoch, mie Ausnahme der
Absertigung von Relsenden, die Erchellung eines Begleksscheins auf Aemrer im
Inmern, nach &. 42. der Zollordnung, nur dann zutässig, wend der Eingangssoll
rvon den Waaren, auf welche verselbe begehrt wird, Acer drei Thaler (5 Gulden
145 Kreuzer) berräge.
C. Anwendung bei-
derGattungenvon
Begleitscheinen.