241
im Hause nicht beduͤrfen, oder daß es Ersteren an den noͤthigen Micteln zum Unterhalt der
Lehteren gebricht, daß sie die Kinder schlecht halten, daß sie diese zum Betteln, Stehlen
oder anderen Vergehungen anhalten und mißbrauchen wollen, so kann die ermangelnde elter-
liche oder vormundschaftliche Einwilligung durch die Obrigkeit ergaͤnzt werden.
Bei einer Dienstverlaͤngerung oder einer zweiten oder ferneren Vermieihung bedarf es
jedoch dieser Einwilligung nicht weiter, wenn nicht die Zustimmung zur ersten Vermiethung
auf eine bestimmie Zeit oder auf eine gewisse Dienstherrschaft beschränkt gewesen ist.
8. 10.
Minderjaͤhrige, welche nicht mehr bei ihren Eltern, Angehoͤrigen oder Wormuͤndern im
Hause sind, sondern sich in der Fremde besinden und sich ihr Forekemmen selbst baben ver-
schaffen müssen, bedürsen auch zur ersten Dienstvermiethung der elkerlichen oder vormund-
schofellchen Zustimmung nichr.
8. 11.
Verheirathete Frauen, welche nicht gesehlicherweise von ihren Ebemaͤnnern getrennt le-
ben, dürsen sich nur mie ehemännlicher Genehmigung vermiethen.
4 12.
Personen in ssenrlichem Dienste duͤrfen sich ohne Genehmlgung ihrer vorgesehten Be-
hoͤrde nicht in Prlvatdienste vermlethen.
Haben sich Militärpflichtige oder Beurlaubte ale Diensiboren vermiethet, so geht die
Milltaͤrdienstpflicht der Werbindlichkelt aus dem Mielhkontrakte unbedingt vor.
Eine Enrschädigung konn dle Dienstherrschase von dem zum Miljeärdleuste elnberusenen
Dienstbocen nur dann fordern, wenn dieser die schon bestehende Milicärdienstpflicht verschwie-
geu hat, oder wenn im Miethvertrage deshalo cin Anderes fesigeseßt wac.
* 13.
Solche Personen, die noch nicht gediene zu haben vergeben, mäüssen durch Zeugnisse
ihrer Obrigkeit darthun, daß bei ihrer Vermierhung ein Bedenken niche abwalte.
Diese Zeugnisse sind von der Erbgerichtsodrigkeit des betröfsenen Inioiduum, oder,