Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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oder 
die im Hause (auf dem Gute) übliche Gesindekost; 
an Kleidungsslücken 2c. 2c. 
an Leinwand, 
an Land zur Leinsaat. 
Uebrigens bedingen sich N. N. und N. N. noch gegenscitig Felgendes k. #. 
Worüber unter ihnen nicht vorslehend etwas besonderes festgesezt worden ist, soll von beiden Thei. 
len der Gesindcordnung vom 23. Januar 1841 nachgegangen werden und begeben sich beide The#ile 
hierdurch aller gegen die Anwendung derselben zu gedrauchenden Ausflüchte. 
Zu Bestätigung dessen haben fie diesen Kontract eigenhändig vollzogen. 
N. N. am 2c. 
B. 
Formular zu einem Gesindezeugnißbuch. 
No. 
Gesindezeugnißbuch 
Gesiche 
besondere Merkmale 
will ssch in Dienste begeben, unb wird zu dem Ende hierdurch bezeuget, do. ) 
N. N. dd 18 
(L. Ss.) Amt. Gericht.) 
Anmerkung. In blelem Ziugnisse in olrs #n bemerten, was nach f. 6—12, der Eelindreerdaung erfordwacch # 
 
	        
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