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Silbers, dann des Werths in Thalern und Gulben und dle ausdruͤckliche Bezelchnung als
Vereinsmünze enthalten.
Art. 9. Es sollen vom asten Januar 1839 bls dahln 1842 an Verelnsmünze min-
destens zwel Millionen Stücke, und zwar fährlich zum dritten Theile, ausgeprägt werden,
und es verpflichter sich ein Jeder der contrahirenden Staalen, hieran nach dem Maaßstabe
seiner Bevölkerung Antheil zu nehmen.
Die serneren Ausprägungen von Verelnsmünzen nach Ablauf des vorbestimmeen Zele-
raums sollen, sofern dorüber eine andere Verelnbarung nlche ersolgt, in dem Maahe sortge-
set werden, daß innerhalb jedesmaliger vler Jahre mindestens ebenfalls zwel Millionen
Sdücke, under Aufrechehaltung des angenommenen Verthellungsmaaßstabes, ausgepräge werden.
Ueber dle erfolgeen Ausprägungen werden dle conkrahlrenden Reglerungen am Schlusse
sedes Jahres sich gegenseltig Nachweilsung zugeben tjassen.
Act. 10. Oile contrahlrenden Reglerungen werden dle neu ausgegebenen Verelysmünsen
gegenseitig von Zeit zu Zele in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewlche prüfen
lossen und von den Ausstellungen, dle sich dabei eewa ergeben, elnander Mitkhellung ma-
chen. Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der Elnen oder der Andern der
bethelligten Reglerungen m Feingehalte oder im Gewschte den vertragsmäßigen Bestlmmun-
gen ulsche entsprechend besunden würde, übernlmme dleselbe dle Verbindlichkeit, encweder so-
fort, oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung, sämmellche von khr ge-
prägte Vereinemünzen desjenigen Jahrgangs, welchem die sehlerhaste Ausmünzung angebört,
wieder einzuziehen.
Art. 411. Smmtlsche conrrahlrende Scaaken verpflichten sich, köre elgnen groben Sil-
bermünzen niemals gegen den lhnen beigelegten Werth herabjusetzen, auch elne Außercurs-
setzung derselben nicht anders einrreren zu lassen, als nachdem eine Elnlösungsfrist, von min-
bestens vier Wochen festgesebt und wenigstens drel Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich be-
kamt gemacht worden ist. Die Feststellung des Werehsverhälenlsses, nach welchem zum Be-
buse dee Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfuße (Ark. 3) die Mönzen des bieherlgen
Landesmünzfutßes eingelöst, oder in Umlauf gelassen werden sollen, bleibt jedoch elner jeden
bethelligten Regierung vorbehalten.
Nlcht minder macht jeder Staac ssch verbindlich, dle Eingangs gebacheen Mänze,