Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

68 
Art. 14. Durch gegenwäriigen Verktag soll an den Bestimmungen ber Münz-Con- 
vention d. d. München den 25. August 1837 und der besondern Ueberelnkunst über die 
Scheldemünze von demselben Datum uschts geändert werden. 
Act. 15. Ole contrahlrenden Seaaken werden alle Gesetze und Verordnungen, wesche 
zur Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwäreigen Convenklon ergeben werden, In- 
hleichen die zu deren Ausführung unter Elnzelnen von ihnen eewa zu Seande kommenden 
Vereinbarungen sich einander mittbeilen. 
Nri. 16. Sämmiliche Reglerungen sichern sich gegenselEilg zu, der Begehung von 
Munzverbrechen, es mögen solche gegen den eignen Staae oder gegen einen andern Wereins- 
llaat gerlchtet seyn, auf das Nachdrücklichste enegegen zu wirken, zu dem Ende alle gesesli. 
chen Mirrel in Anwendung zu bringen, welche zur Verbütung, Entbeckung und Bestrafung 
berartiger Verbrechen dienen können, auch in dem Falle, wo dabel das Interesse einer an- 
dern Wereinsreglerung bethellige ist, dle Letzeere von den gemachten Eirtbeckungen und von 
dem Ergebnisse der gefübrten Untersuchungen ungesäumt zu benachrichtigen. 
Art. 17. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten der gegenwärtigen Münz-Con- 
venrion beizutreren wünschen, erklären die contrahlrenden Regierungen sich bereit, diesem Wun- 
sche durch deshalb elnzuleltende Verhandlungen Folge zu geben. 
Act. 18. Oie Dauer der gegenwärtlgen, vom Tage der Auswechselung der Ratif- 
carlonen an in Kraft tretenden, Uebereinkunfe wird bls zum Schlusse des Jahres 1858 fest- 
gesett, und soll dieselbe alsdann, insosern der Rückteire von der einen oder der andern Seite 
nche erklärc, oder eine anderwelte Vereinbarung darüber ulche gecreffen worden isk, Killschwel- 
gend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angeseben werden. 
Eo ist aber ein sölcher Rückeritc nur dann zulässig, wenn die betressende Regierung 
ihren Eneschlus mindeslens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich seltgesetten oder still- 
schweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mitcontrahirenden Regierungen bekannt 
geiacht har, worauf sodann uncer sämmelichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhand- 
lung elnzuereten hat, um nach Besinden die Verankassung der erfolgten Ruͤcktrittserklaͤrung 
und somit diese Erklaͤrung selbst im Wege gemeinsamer Verstäͤndigung zur Erledigung brin- 
gen zu können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.