Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Anlage 1 
Gu S8# und 10). 
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier 
in Betracht kommenden Stellen: 
§ 10. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen ver- 
liehen werden: 
1. bis 6. 2c. 
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichodienst oder 
den Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch 
Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn 
beziehungsweise Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer An- 
stellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch 
nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig 
und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches 
Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die 
Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von 
Elaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preu- 
Pßischen Kriegs-Ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines 
Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militär= 
verwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen 
Kriegs-Ministeriums zu stellen. In den ilbrigen Bundesstaaten hat 
den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen 
Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voran- 
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Ent- 
scheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen 
der Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben. 
* 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen 
Militäramvärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten ein- 
zufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches. 
auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine 
Strafe lantet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
	        
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