Anlage 1
Gu S8# und 10).
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier
in Betracht kommenden Stellen:
§ 10.
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen ver-
liehen werden:
1. bis 6. 2c.
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichodienst oder
den Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch
Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn
beziehungsweise Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer An-
stellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch
nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig
und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches
Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die
Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von
Elaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preu-
Pßischen Kriegs-Ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines
Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militär=
verwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen
Kriegs-Ministeriums zu stellen. In den ilbrigen Bundesstaaten hat
den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen
Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voran-
zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Ent-
scheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen
der Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben.
*
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen
Militäramvärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten ein-
zufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches.
auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine
Strafe lantet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-