Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Anlage 6. 
Erlänternugen 
zu 
den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= 
und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden 2c. mit Militär- 
I. 
anwärtern. 
Zu § 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf 
eine bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 4. 1. Unter „Büreauvorstehern“ werden diejenigen Subaltern- 
beamten verstanden, welche an die Spitze eines Büreau- 
organismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Büreau= 
abtheilungen fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig 
ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung maßgebend; 
vielmehr sind hier sowohl, wic überhaupt für die Stellen- 
klassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegen= 
heiten der Stelleninhaber allein entscheidend. 
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vor- 
zubehaltenden Stellen sind diejenigen Stellen nicht in 
Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den Anstellungsbehörden 
freie Hand gelassen ist. 
1# 
I. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesammtheit der in einer Ver- 
waltung beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten 
ihrer Natur nach im wesentlichen dieselben sind. 
. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege 
des Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen 
Stellen, deren Inhaber — wein sie auch in Pflicht genommen sein sollten — 
ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= 2c. Kasse be- 
ziehen (Privatgehülfen), nicht aufgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzu- 
theilen sein. 
V. Zu 8 8. Die Bestimmung unter Ziffer 5 soll den Kommunalbehörden 2c. 
die Möglichkeit gewähren, solche Personen, welche zur ferneren
	        
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