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Anlage 6.
Erlänternugen
zu
den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern=
und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden 2c. mit Militär-
I.
anwärtern.
Zu § 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf
eine bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 4. 1. Unter „Büreauvorstehern“ werden diejenigen Subaltern-
beamten verstanden, welche an die Spitze eines Büreau-
organismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Büreau=
abtheilungen fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig
ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung maßgebend;
vielmehr sind hier sowohl, wic überhaupt für die Stellen-
klassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegen=
heiten der Stelleninhaber allein entscheidend.
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vor-
zubehaltenden Stellen sind diejenigen Stellen nicht in
Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den Anstellungsbehörden
freie Hand gelassen ist.
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I. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesammtheit der in einer Ver-
waltung beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten
ihrer Natur nach im wesentlichen dieselben sind.
. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege
des Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen
Stellen, deren Inhaber — wein sie auch in Pflicht genommen sein sollten —
ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= 2c. Kasse be-
ziehen (Privatgehülfen), nicht aufgenommen zu werden.
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzu-
theilen sein.
V. Zu 8 8. Die Bestimmung unter Ziffer 5 soll den Kommunalbehörden 2c.
die Möglichkeit gewähren, solche Personen, welche zur ferneren