Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens, sowie die Prilfungs- 
ordnung für die Meisterprüfung bedürfen der Genehmigung der betheiligten 
Landescentralbehörden und sind in den für die Bekanntmachungen der Hand- 
werkskammer bestimmten Blättern zu verüffentlichen. 
10. 
Zur Berathung und Beschlußfassung 
1. über Vorschriften, welche das Lehrlingswesen regeln, 
2. über Gutachten und Berichte, welche die Verhältnisse der Gesellen 
(Gehilfen) und Lehrlinge betreffen, 
sind sämmtliche Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen und mit vollem 
Stimmrecht zur Theilnahme zuzulassen. Im Fall der Ziffer 2 darf der Ge- 
sellenansschuß ein besonderes Gutachten abgeben oder einen besonderen Bericht 
erstatten. 
-. 
Der Vorstand der Handwerksfammer besteht aus dem Vorsitzenden und 
vier Mitgliedern. 
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Zahl der letzteren durch 
Beschluß der Handwerkskammer nach Bedarf erhöht werden. 
§ 12. 
Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang mit absolnter 
Stimmenmehrheit gewählt. Fällt die Mehrgahl der Stimmen nicht auf eine 
Person, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen statt, 
die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Mitglieder des Vorstands werden 
gemeinschaftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt: die erste Wahl nach 
Errichtung der Handwerkskammer sowie spätere Wahlen, bei denen kein Vorstand 
vorhanden ist, leitet der Kommissar der Aufsichtsbehörde. 
* 13. 
Scheiden Mitglieder des Vorstands aus, so haben die Nemwahlen in der 
nächsten Sitzung der Kammer stattzufinden: bis dahin ergänzt sich der Vorstand 
durch Zuwahl. Aenderungen in der Zusammensetzung des Vorstands und das 
Ergebniß jeder Wahl sind der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. 
Vorstand.
	        
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