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Die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens, sowie die Prilfungs-
ordnung für die Meisterprüfung bedürfen der Genehmigung der betheiligten
Landescentralbehörden und sind in den für die Bekanntmachungen der Hand-
werkskammer bestimmten Blättern zu verüffentlichen.
10.
Zur Berathung und Beschlußfassung
1. über Vorschriften, welche das Lehrlingswesen regeln,
2. über Gutachten und Berichte, welche die Verhältnisse der Gesellen
(Gehilfen) und Lehrlinge betreffen,
sind sämmtliche Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen und mit vollem
Stimmrecht zur Theilnahme zuzulassen. Im Fall der Ziffer 2 darf der Ge-
sellenansschuß ein besonderes Gutachten abgeben oder einen besonderen Bericht
erstatten.
-.
Der Vorstand der Handwerksfammer besteht aus dem Vorsitzenden und
vier Mitgliedern.
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Zahl der letzteren durch
Beschluß der Handwerkskammer nach Bedarf erhöht werden.
§ 12.
Der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang mit absolnter
Stimmenmehrheit gewählt. Fällt die Mehrgahl der Stimmen nicht auf eine
Person, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen statt,
die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Mitglieder des Vorstands werden
gemeinschaftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt: die erste Wahl nach
Errichtung der Handwerkskammer sowie spätere Wahlen, bei denen kein Vorstand
vorhanden ist, leitet der Kommissar der Aufsichtsbehörde.
* 13.
Scheiden Mitglieder des Vorstands aus, so haben die Nemwahlen in der
nächsten Sitzung der Kammer stattzufinden: bis dahin ergänzt sich der Vorstand
durch Zuwahl. Aenderungen in der Zusammensetzung des Vorstands und das
Ergebniß jeder Wahl sind der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Vorstand.