Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 40. 
Der Gesellenausschuß tritt auf Berufung durch den Vorsitzenden der 
Handwerkskammer in der Regel mit dieser zusammen. 
Er wählt aus seiner Mitte alle drei Jahre einen Vorsitzenden, einen 
Schriftführer und deren Stellvertreter: hierbei finden §§ 12 und 13 sinngemäße 
Anwendung. 
Der Handwerkskammer und ihrem Vorstand bleibt es überlassen, den 
Gesellenausschuß oder Vertreter desselben auch in anderen als den in § 10 
bezeichneten Angelegenheiten zuzuziehen. 
Die Mitglieder des Gesellenausschusses nehmen an den gemeinsamen 
Berathungen mit vollem Stimmrecht Theil und sind der Geschäftsordnung für 
die Handwerkskammer gleich deren Mitgliedern unterworfen. 
11. 
Der Gesellenausschuß ist berechtigt, während der Tagung der Handwerks- 
kammer zu Verhandlungen zusammenzutreten, insbesondere zum Zweck der 
erforderlichen Wahlen und zur Berathung und Beschlußfassung über Gutachten 
und Berichte, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge betreffen. 
8 12. 
Diese gesonderten Verhandlungen leitet der Vorsitzende des Gesellenaus- 
schusses. Das Ergebniß der Wahlen sowie die Beschlüsse werden vom Schrift- 
führer in ein Protokollbuch eingetragen und von ihm und dem Vorsitzenden 
unterzeichnet. Eine Anofertigung des Protokolls, sowie der beschlossenen Gutachten 
und erstatteten Berichte ist dem Vorsitzenden der Handwerkskammer mitzutheilen. 
8 43. 
Der Gesellenausschuß ist für seine gesonderten Verhandlungen beschluß—- 
fähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden und des Schriftführers mehr als die 
Hälfte seiner Mitglieder versammelt ist. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet über Wahlen das Loos, im übrigen die Stimme 
des Vorsitzenden. 
An den besonderen Verhandlungen des Gesellenausschusses kann der Vor- 
sibende oder ein anderes Vorstandsmitglied der Handwerkskammer mit berathender 
Stimme theilnehmen.
	        
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