Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Die Kammer ist befugt, durch Beauftragte die Befolgung der gesetzlichen 
und statutarischen Vorschriften in den Betrieben ihres Bezirks zu überwachen und 
von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge 
bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen. Die Beauftragten werden nach Maß- 
gabe der von der Handwerkskammer beschlossenen Grundsätze von dem Vorstand 
angestellt und mit Dienstamveisung versehen. Zu ihrer Legitimation erhalten 
sie eine vom Vorsitzenden des Vorstands vollzogene Ausweiekarte. 
* 45. 
Bei jeder Zwangsimumg wird ein Prüfungsausschuß bestellt. 
Freie Innungen, die für ein Gewerbe oder für verwandte Gewerbe be- 
stehen, können zur Bildung von Prüfungsausschüssen widerruflich ermächtigt 
werden, wenn durch das Statut Vorsorge getroffen ist, 
daß die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Lehrlinge die 
etwa bestehende Fortbildungs= oder Fachschule regelmäßig besuchen. 
Die Zuständigkeit des von einer freien Innung gebildeten Prüfungs- 
ausschusses kann auf alle im Inmungsbezirk vorhandenen Lehrlinge der betreffenden 
Gewerbe ausgedehnt werden, wenn zwei Drittel der betheiligten Handwerker des 
Innungsbezirks, welche Lehrlinge halten, der Innung angehören. 
8 46. 
Soweit für die Gesellenprüfungen nicht durch Prüfungsausschüsse der 
Innungen oder die im § 129 Abs. 4 der Gew.-O. bezeichneten Lehnwerkstätten, 
gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehürden gesorgt ist, errichtet die 
Handwerkskammer die erforderlichen Prüfungsausschüsse. 
§ 17. 
Die Prüfungoausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden, für den auch 
ein Stellvertreter zu bestellen ist, und mindestend zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der Prüfungsausschuß 
errichtet ist, angehören, und zur einen Hälfte Handwerker sein, die den An- 
forderungen des § 1033 der Gew.-O. entsprechen, zur anderen Hälfte Gesellen, 
die zu Mitgliedern des Gesellenausschusses wählbar sind, und die Gesellenprüfung 
abgelegt haben. Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der 
126 bis 132 a der Gew.-O. können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Ge- 
Beaustragte. 
Vildung von 
Ausschüssen 
ür die 
Gesellen. 
prüfung.
	        
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