Die Kammer ist befugt, durch Beauftragte die Befolgung der gesetzlichen
und statutarischen Vorschriften in den Betrieben ihres Bezirks zu überwachen und
von der Einrichtung der Betriebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge
bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen. Die Beauftragten werden nach Maß-
gabe der von der Handwerkskammer beschlossenen Grundsätze von dem Vorstand
angestellt und mit Dienstamveisung versehen. Zu ihrer Legitimation erhalten
sie eine vom Vorsitzenden des Vorstands vollzogene Ausweiekarte.
* 45.
Bei jeder Zwangsimumg wird ein Prüfungsausschuß bestellt.
Freie Innungen, die für ein Gewerbe oder für verwandte Gewerbe be-
stehen, können zur Bildung von Prüfungsausschüssen widerruflich ermächtigt
werden, wenn durch das Statut Vorsorge getroffen ist,
daß die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Lehrlinge die
etwa bestehende Fortbildungs= oder Fachschule regelmäßig besuchen.
Die Zuständigkeit des von einer freien Innung gebildeten Prüfungs-
ausschusses kann auf alle im Inmungsbezirk vorhandenen Lehrlinge der betreffenden
Gewerbe ausgedehnt werden, wenn zwei Drittel der betheiligten Handwerker des
Innungsbezirks, welche Lehrlinge halten, der Innung angehören.
8 46.
Soweit für die Gesellenprüfungen nicht durch Prüfungsausschüsse der
Innungen oder die im § 129 Abs. 4 der Gew.-O. bezeichneten Lehnwerkstätten,
gewerblichen Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehürden gesorgt ist, errichtet die
Handwerkskammer die erforderlichen Prüfungsausschüsse.
§ 17.
Die Prüfungoausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden, für den auch
ein Stellvertreter zu bestellen ist, und mindestend zwei Beisitzern.
Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der Prüfungsausschuß
errichtet ist, angehören, und zur einen Hälfte Handwerker sein, die den An-
forderungen des § 1033 der Gew.-O. entsprechen, zur anderen Hälfte Gesellen,
die zu Mitgliedern des Gesellenausschusses wählbar sind, und die Gesellenprüfung
abgelegt haben. Während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der
126 bis 132 a der Gew.-O. können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Ge-
Beaustragte.
Vildung von
Ausschüssen
ür die
Gesellen.
prüfung.