Belannl-
machungen.
Aussicht.
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2. Anleihen, sofern ihr Betrag nicht nur zur vorübergehenden Aus-
hilfe dient und aus den lUleberschüssen der laufenden Einnahmen
über die Ausgaben der Voranschlagperiode zurückerstattet werden kann.
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der durch Gesetz oder Statut
bestimmten Aufgaben der Kammer sowie der Deckung der Verwaltungskosten
dürfen weder Beiträge erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen
der Kammer erfolgen.
8 55.
Der Kasseuführer hat alljährlich bis zum 1. Juli über das verflossene
Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung muß sämmtliche Ein-
nahmen und Ausgaben, nach den Theilen des Haushaltsplans geordnet, enthalten
und mit den erforderlichen Belegen versehen sein.
Die Jahresrechnung wird durch den Rechnmungsausschuß geprüft. Der
Vorstand legt sie sodann mit dem Gutachten des Rechnungausschusses der Kammer
zur Entschlieshung vor.
* 56.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind gesondert von allen fremden
Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen, die Bestände sind gesondert auf-
zubewahren. Die Zahlungen hat der Vorsitzende der Handwerkskammer anzu-
weisen. Die Anlegung der Bestände und die Aufbewahrung der Werthpapiere
erfolgt den Vorschriften des § 39 à der Gew.-O. gemäßt.
Ueber die im Haushaltoplan festgesetzten Beträge hinaus darf keine
Zahlung geleistet werden, soweit nicht ein Beschluß der Handwerkskammer und
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.
* 57.
Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer sind in dem Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Amts= und Nachrichtenblatte und in dem Amts= und
Verordnungsblatte für das Fürstenthum Neuß j. L. zu erlassen.
6 58.
Die Aufsicht über die Kammer führt das Fürstliche Landrathsamt in Gera.
Gera, den 15. März 1900.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
Engelhardt.