Wahlardunng
für die
gemeinsame Handwerkshammer zu Gera und ihren Gesellenausschuh.
81.
Wahlberechtigt sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren Sitz im Bezirk Wahl der
der Handwerkskammer haben: aanmt
1. die Handwerkerinnungen (§5 103 aà Abs. 3 JZiff. 1 der Gew.-O.), " 6
2. diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerko verfolgen und
mindestens zur „dast ihre Mitglieder aus Handwerkern bestehen
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Wählbar sind diejenigen Mitglieder der im
schaften, welche
.zum Amt eines Schöffen wählbar sind (§8 31, 32 des Gerichts-
verfassungsgesetzes),
das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben.,
im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ein
Handwerk selbständig betreiben und
. die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. §& 129, 129
der Gew.-O. und Art. 7 des R.-Ges. vom 26. Juli 1897.)
& bezeichneten Körper=
1#
—
8 3.
Von den 21 Mitgliedern der Handwerkskammer (§ 2 des Statuts) werden
21 durch die Handwerker-Innungen und 3 durch die Gewerbevereine u. s. w.
gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt.
1.
Zum Zwecke der Wahl theilt die Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer
den Bezirk der Kammer in Wahlbezirke ein, und zwar gesondert für Innungen
einerseits und für Gewerbevereine u. s. w. andrerseits. In Wahlbezirken, wo mehr
als ein Mitglied der Kammer zu wählen ist, können Wahlabtheilungen nach
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