Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Wahlardunng 
für die 
gemeinsame Handwerkshammer zu Gera und ihren Gesellenausschuh. 
81. 
Wahlberechtigt sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren Sitz im Bezirk Wahl der 
der Handwerkskammer haben: aanmt 
1. die Handwerkerinnungen (§5 103 aà Abs. 3 JZiff. 1 der Gew.-O.), " 6 
2. diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die 
Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerko verfolgen und 
mindestens zur „dast ihre Mitglieder aus Handwerkern bestehen 
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W 
Wählbar sind diejenigen Mitglieder der im 
schaften, welche 
.zum Amt eines Schöffen wählbar sind (§8 31, 32 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes), 
das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben., 
im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens drei Jahren ein 
Handwerk selbständig betreiben und 
. die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. §& 129, 129 
der Gew.-O. und Art. 7 des R.-Ges. vom 26. Juli 1897.) 
& bezeichneten Körper= 
1# 
— 
8 3. 
Von den 21 Mitgliedern der Handwerkskammer (§ 2 des Statuts) werden 
21 durch die Handwerker-Innungen und 3 durch die Gewerbevereine u. s. w. 
gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt. 
1. 
Zum Zwecke der Wahl theilt die Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer 
den Bezirk der Kammer in Wahlbezirke ein, und zwar gesondert für Innungen 
einerseits und für Gewerbevereine u. s. w. andrerseits. In Wahlbezirken, wo mehr 
als ein Mitglied der Kammer zu wählen ist, können Wahlabtheilungen nach 
21
	        
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