fullscreen: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Dienern Umgänge auf den Straßen zu halten. Gelegentlich der Jahr- 
märkte und anderer Volksbelustigungen und Feste wurde eine eigene 
Bürgerwehr gestellt, die der Reihe nach alle Bürger traf und darum 
die Zirkelwache und die sie Ausübenden die Zirkler genannt wurden, 
eine Benennung, die sich auch anderweit findet. — Die polizeiliche 
Verfolgung eines Verbrechers wurde häufig aufgehalten oder unmöglich 
gemacht durch das Asylrecht der Kirchen und Klöster. So hatte 1475 
ein Verfolgter in dem Franziskanerlloster zu Freiberg Zuflucht gesucht 
und gefunden, worauf der Freiberger Rat sich um Bescheid, was zu 
thun sei, an Ernst und Albrecht wandte. Es wurde ihm die Weisung, 
dafür Sorge zu tragen, daß dem Verbrecher im Kloster weder Speise 
noch Trank gereicht, noch Schlaf und Ruhe verstattet würde, bis er 
sich aus dem Asyle begebe und sich der weltlichen Gewalt überliefere. 
— Auch auf andere Dinge erstreckte sich die Fürsorge der beiden Fürsten 
Ernst und Albrecht; die Apotheker hatten nach ihren Anordnugen richtiges 
Maß und Gewicht zu führen, Spezereihändler, die gestoßene Gewürze feil 
hielten, darinnen viel Theriak sei, sollten nur einer oder zwei in jeglicher 
Stadt sein, Goldarbeiter und andere mit kostbaren Stoffen handelnde 
Verkäufer mußten sich einer behördlichen Kontrolle unterziehen u. dgl. 
mehr. Ferner nahm die landesfürstliche Fürsorge auch die Sitten, 
namentlich Kleidung und allerlei Luxus, zum Gegenstand ihrer Für- 
sorge, wozu in diesem prunksüchtigen Zeitalter reichlich Gelegenheit 
geboten war. Darüber verbreitet sich insbesondere die Landesordnung. 
die Ernst und Albrecht 1482 veröffentlichen ließen am Montag nach 
Quasimodogeniti. Es war darin bestimmt, wie sich ein jeglicher 
Stand in Essen und Trinken, bei Gastmählern, Kindtaufen, Hochzeiten 
und anderen Festen zu halten habe. Alle übergroße Auswendung 
wurde verboten, ingleichen das Zutrinken mit Halben und Ganzen — ob 
mit Erfolg, bleibt fraglich. Handwerksleuten, gewöhnlichen Bürgem 
und Bauern wurde der Gebrauch ausländischer Tücher und seidener 
Gewandung untersagt. Länger als zwei Ellen durste keine Schleppe 
sein und kein Kleid mehr als 150 Gulden kosten, was doch in Au- 
sehung des höheren Geldwertes schon ein stattliches Sümmchen war. 
In den Schenken sollte nicht über einen Gulden geborgt werden. 
Ülberhaupt sollte den Wirten auf die Finger gesehen werden; nament= 
lich die leipziger Gastwirte scheinen sich keines besonderen Rufes erfreut
	        
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