Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

1:30 
Handwerkszweigen gebildet werden, von denen jede ein Kammermitglied und einen 
Ersatzmann zu wählen hat. 
* 5. 
Jeder Wahlkörper (§ 1) mit 20 und weniger Mitgliedern hat eine 
Stimme, bei 21 bis 50 Mitglicdern erhält er zwei Stimmen und für je 50 weitere 
Mitglieder eine weitere Stimme. Mehr als 10 Stimmen stehen keinem Wahl- 
körper zu. 
Bei den Gewerbevereinen u. s. w. sind hierbei nur diejenigen Mitglieder zu 
zählen, die selbstständige Handwerker sind und keiner Innung angehören. 
* 6. 
Jede untere Verwaltungobehörde im Sinne § 96 Abs. I der Gewerbe- 
Ordnung stellt ein Verzeichniß derjenigen Wahlkörper auf, die in ihrem Bezirke 
ihren Sitz haben. Aus dem Verzeichniß muß auch die nach § 5 auf jeden ent- 
fallende Stimmenzahl ersichtlich sein. Die Verzeichnisse werden zur Einsicht der 
Betheiligten während einer achttägigen Frist ausgelegt mit der Aufforderung, 
etwaige Beschwerden binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Auslegung ab ge- 
rechnet, bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringen. Ueber die Beschwerden 
entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 1) endgültig. 
*i-' 
Zur Leitung der Wahl bestellt die Aufsichtsbehörde (§ 4) einen Kommissar. 
Diesem sind die festgestellten Verzeichnisse (5 6) zu übermitteln. 
868. 
Der Kommissar stellt jedem Wahlkörper einen Stimmzettel für die Wahl 
deo Mitgliedo (der Mitglieder) und einen zweiten für die Wahl des Ersatzmanns 
(der Ersatzmänner) zu. 
Er hat auf den Stimmzetteln die Zahl der zu wählenden Personen, die 
Zahl der dem Wahlkörper zustehenden Stimmen sowie den Zeitpunkt zu ver- 
merken, bis zu dem die Stimmzettel an ihn zurückzusenden sind. 
5 9. 
Das Wahlrecht der Jnnungen wird durch den Innungsvorstand, das der 
Gewerbevereine u. s. w. durch die dem Handwerkerstand angehörenden Vorstandsmit- 
glieder ausgeübt. Bei Stimmengleichheit entscheidet dat Loos. Sind nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.