Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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12. 
Beschwerden gegen die Rechtogültigkeit der Wahlen sind nur binnen vier 
Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden von der Aufsichtsbehörde (§ 4) 
endgültig entschieden. Die Aufsichtsbehörde hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, 
die gegen das Gesetz oder diese Wahlordnung verstoßen, für ungültig zu erklären 
und die erforderlichen Nachwahlen anzuordnen. 
13. 
Bei Nach= und Ersatzwahlen finden die Vorschriften der S 8 bis 12 ent- 
sprechende Anwendung. 
814. 
Bildung deo Wahlberechtigt für den Gesellenausschuß der Handwerkokammer sind die 
Grellen“ Gesellenausschüsse der in & 1 dieser Wahlordnung bezeichneten Handwerker-Innungen. 
ousschufeer Jedem Ausschuß steht eine Wahlstimme zu. Das Wahlrecht wird durch 
den Vorsitzenden des Ausschusses ausgeübt. 
* 15. 
Wählbar ist jeder bei dem Mitglied einer Handwerker- 6 1) 
beschäftigte Geselle, der zum Amt eines Schöffen fähig ist. G68 32 des 
Gerichtsverfassungegesetzeo.) 
8 16. 
Für die Mitglieder sind Ersatzmänner in gleicher Anzahl zu wählen. 
Die Reihenfolge der Wahl der Ersatzmänner stellt der Kommissar unter Berück- 
sichtigung der auf die Einzelnen entfallenen Stimmen fest. 
*§ I7. 
Die wahlberechtigten Gesellenausschüsse sind zu Wahlbezirken (Wahl- 
abtheilungen) so zusammenzulegen, daß in jedem Bezirk (jeder Abtheilung) ein 
Mitglied des Gesellenausschusses zu wählen ist. Im Uebrigen finden die Vor- 
schriften über die Wahl der Kammermitglieder sinngemäße Amvendung. 
8 18. 
* Der Gesellenausschuß der Handwerkskammer hat zwei Vertreter der in 
undirer 6 & llo3 i Abs. 5 der Gew-O. bezeichneten Gesellen zuzuwählen. Für jeden ist ein 
Ersatzmann zu wählen.
	        
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