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Gesetzlammlung
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 605.
Inhalt: Gesetz vom 12. Mai 11/0, betressend die Belämpfmuig des Vertragsbruchs landwirthschaftlicher
Arbeiter und Arbeitnber.
Gesetz
vom 12. Mai 1900,
betreffend die Bekämpfung des Vertragsbruchs laudwirthschaftlicher
Arbeiter und Arbeitgeber.
wir Heinrich der Vierchnte, von Gottes Gunden Jungerer Tinir regierender Fürft Reuß,
Graf und Herr von Mlanen, Herr zu rriz, Kranichseld, Gera, öchleiz und Tobenstein eit. ktt.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Landwirthschaftliche Arbeiter, welche widerrechtlich den Antritt der Arbeit
verweigern oder die Arbeit verlassen, werden auf Antrag des Arbeitgebers, nach
dessen Wahl, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft oder von dem Gemeinde=
vorstande des Arbeitsortes dem Arbeitgeber zwangsweise zugeführt.
Der Antrag des Arbeitgebers auf Bestrafung oder auf Zuführung des
Arbeiters ist nur innerhalb einer Woche nach dem vertragsmäßigen Antrittstage
beziehungosweise nach dem Verlassen der Arbeit statthaft. Die Zurücknahme des
Antrags ist zulässig.
Die beschlossene zwangsweise Zuführung kann in dringlichen Fällen durch
ein dagegen erhobenes Rechtomittel nicht aufgehalten werden.
Ausgegeben am 16. Mai 1900.