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Es bleibt der unteren Verwaltungsbehörde nachgelassen, die Gemeinde-
vorstände mit der ersten Entgegennahme von Rentenanträgen nach einem cin-
heitlichen Formular zu betrauen.
Dem Antrage sind die zur Begrlündung dienenden Beweissticcke, insbesondere
die letzte Quittungskarte und, sofern die Bewilligung einer Altersrente beantragt
wird, der Geburtsschein beizufügen. Wird die Anrechnung von Krankheiten oder
militärischen Dienstleistungen 30, 31), die bei der Aufrechnung früherer
Qunittungskarten noch nicht berlicksichtigt sind, auf die Beitragszeit beansprucht,
so sind die Krankheitsbescheinigungen und die Militärpapiere beizufiigen. Auch
ist der Versicherte zu veranlassen, daß er etwaige Nachweise über seine ver-
sicherungspflichtige Beschüftigung vor dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht
für seinen Berufszweig (Ss 189, 190) beibringt und die in seinem Besitz befind-
lichen Aufrechnungobescheinigungen früherer Quittungskarten einreicht. Sofern
es sich um die Bewilligung einer I#walidenrente handelt, ist der Versicherte
befugt, ein ärztliches Zeugniß über seine Enwerbsunfähigkeit vorzulegen.
3. Der Versicherte kann den Antrag auch bei dem Gemeindevorstande
anbringen. Der Gemeindevorstand hat den Antrag mit den eingereichten Be-
weisstücken an die für seinen Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde weiter-
zugeben, vorher aber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Beweisstücke zu prüfen,
und, soweit sich Mängel ergeben, deren Beseitigung thunlichst durch persönliche
Verhandlung mit dem Antragsteller herbeizuführen. Ist die Beseitigung der
Mängel nicht möglich, oder findet der Gemeindevorstand sonst Bedenken gegen
den Antrag, so hat er diese bei der Weitergabe des Antrags an die untere Ver-
waltungsbehörde hervorzuheben.
4. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der Vorlagen
zu prüfen und die Abstellung von Mängeln sowie die Nachlieferung fehlender
Beweisstücke zu verlangen. Insbesondere hat sie die für die Beurtheilung der
Versicherungopflicht, des Versicherungorechts oder der Erfüllung der Wartezeit
maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse nöthigenfalls durch Vernehmung von
Auskunftspersonen aufzuklären und die für die Entschließung des Vorstandes der
Versicherungganstalt sonst erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Bei Anträgen
auf Bewilligung einer Jnvalidenreute hat die untere Verwaltungsbehörde, sofern
ein ansreichendes ärztliches Zeugniß nicht vorgelegt wird, eine Untersuchung des
Gesundheitszustandes und die Abgabe eines Gutachtens über die Ernverbsfähigkeit
des Antragstellers durch einen Arzt, nach Maßgabe der von der Thüringischen
Versicherungsanstalt mit den Aerzten jetzt getroffenen oder künftig zu treffenden