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8 14.
Jede Schule muß in der Regel ein lediglich für ihre Zwecke bestimmtes Ge-
bäude haben. Ausnahmen hiervon können nur mit Genehmigung des Fürstlichen
Ministerimo stattfinden.
Tce Schulgebäude müssen in ihrer Lage, Größe und Eiurichtung den
Vedirfassen für Lehrer und Schulkinder genügen, namentlich auch den Rlcksichten
auf die Gesundheit entsprechen. Die Kinder müssen soviel als möglich in der
Nähe des Schulgebäudes hinlänglichen Platz haben, sich im Freien zu bewegen.
Auf dem Lande ist überdies, soweit möglich, für den Gebrauch der Lehrer,
wenigstens des ersten Lehrers, ein Garten für Obst= und Gemüsebau und der-
gleichen zu beschaffen.
Schulgrundstücke dürfen mit dinglichen Rechten nicht belastet werden.
15.
Das Schulinventar an Tischen und Bänken muß den Rücksichten auf die
Gesundheit entsprechen.
Die Lehrmittel müssen den Bedürfnissen des Unterrichts, auch in den
Leibesübungen, genügen.
Das für die Schulstuben erforderliche Heizungomaterial ist rechtzeitig an-
zuschaffen und für den Gebrauch bereitet vorräthig zu halten.
16.
Soweit eine Schulgemeinde den ihr für die Zwecke der Volksschule ob-
liegenden Aufwand nicht aufzubringen vermag, wird ihr aus der Staatskasse der
nöthige Beitrag gewährt.
Wenn eine Schulgemeinde aus verschiedenen politischen Gemeinden zu-
sammengesetzt ist, kann die Staatsbeihülfe je nach der finanziellen Lage der ein-
zelnen politischen Gemeinden im verschiedenen prozentnalen Verhältniß zu Gunsten
der einzelnen Gemeinden des Schulverbandes oder auch einer oder einzelner zu
dem Schulverbande gehörigen Gemeinden bewilligt werden.
II. Von der Schulpflichtigkeit.
817.
Die öffentliche Volksschule ist von jedem in der Gemeinde sich aufhaltenden,
im Alter der Schulpflichtigkeit stehenden und zur Theilnahme am Unterricht