Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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körperlich und geistig befähigten Kinde, für dessen Unterricht nicht anderweit 
genilgend gesorgt wird, zu besuchen. 
§ 18. 
Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten 6. Lebensjahre, wenn 
nicht der geistige oder körperliche Zustand eines Kindes einen späteren Beginn 
rechtfertigt. 
8 19. 
Die Aufnahme der Kinder in die Schule findet in der Regel nur einmal 
im Jahre, und zwar am Anfange des Schuljahres in der Woche nach Ostern statt. 
8 20. 
Zur Aufnahme eines Kindes, welches das schulpflichtige Alter noch nicht 
erreicht hat, darf die Genehmigung nur dann ertheilt werden, wenn das Kind 
wenigstens vor dem 1. Juli desselben Jahres das 6. Lebensjahr noch erfüllen 
wird und körperlich und geistig reif genug für den Unterricht erscheint. 
8 21. 
Der Schulbesuch hat das ganze Jahr hindurch, mit Ausnahme der 
Ferienzeit, gleichmäßig stattzufinden. 
§ 22. 
Die Ferien dürfen zusammen höchstens zehn Wochen im Jahre umfassen. 
§ 23. 
Die Entlassung der Kinder aus der Schule findct in der Regel mit dem 
Ablaufe desjeuigen Schuljahres statt, nach welchem die Kinder die Schule acht 
Jahre lang besucht haben. 
Nach vorheriger Erreichung der durchschnittlichen Schulreife können indessen 
auch vor Vollendung des 8. Schuljahres solche Kinder entlassen werden, die vor 
dem nächstfolgenden 1. Juli das 14. Lebensjahr noch vollenden werden. 
Knaben, die nach vollendetem 14. Lebensjahre die zur Konfirmation er- 
forderliche Religionskenntniß noch nicht erlangt haben oder noch nicht geläufig 
lesen, schreiben und rechnen können, kann die Entlassung aus der Schule noch 
um ein Jahr versagt werden. 
Wenn die Eltern oder deren Stellvertreter es wünschen, können ent- 
lassungsfähige Kinder noch ein Schuljahr hindurch die Schule besuchen.
	        
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