Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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III. Von den Anterrichtsgegenständen. 
* 21. 
Gegenstände des Unterrichts in der Volksschule sind: 
Religion; deutsche Sprache mit Lesen, Schreiben und Aufsatz= 
übungen: Rechnen; Raumlehre; Erdkunde; Geschichte; Natur- 
beschreibung und Naturlehre; Gesang; Zeichnen. 
Dazu kommen für die Knaben Leibesübungen, für die Mädchen weibliche 
Handarbeiten. 
*25. 
Kinder, deren Eltern nicht der evangelisch-lutherischen Landeskirche ange- 
hören, sind auf Antrag der Eltern von der Theilnahme an dem Religions= 
unterrichte in der Volksschule zu entbinden. In solchen Fällen ist nachzumoeisen, 
daß auf andere Weise für den Religionsunterricht der Kinder Sorge ge- 
tragen wird. 
* 26. 
Befreiung von der Theilnahme an den Leibesübungen ist auf ärztliche 
Bescheinigung der Nothwendigkeit zu ertheilen. 
IV. Von den Arten und der Einrichtung der Volksschule. 
8 27. 
Zur Volkeschule gehören: 
a. die einfache Volksschule, 
b. die höhere Volksschule — Mittelschule —, 
. die Fortbildungsschule. 
Der Unterricht in den mit Waisenhäusern und mit dem Rettungshause 
zu Hohenleuben verbundenen Schulen ist nach den für die einfache Volksschule 
geltenden Bestimmungen zu ertheilen. 
28. 
In der einfachen Volksschule werden die Kinder in zwei oder mehreren 
nach Altersstufen geschiedenen Klassen in den in § 24 aufgeführten Lehrfächern 
unterrichtet.
	        
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