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der Fortbildungsschule verpflichtet sind, sofern nicht in anderer ge-
nügender Weise für den ferneren Unterricht derselben gesorgt oder aus
sonstigen Gründen von der Schulbehörde Befreiung ertheilt wird:
daß die vorgedachte Verpflichtung zum zweijährigen Besuch der Fort-
bildungsschule auch auf die in höheren Volksschulen, durch Privat-
lehrer oder in Privatunterrichtsanstalten unterrichteten Knaben, deren
Unterricht nicht bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre ge-
dauert hat oder die nur bis zur Untertertia eine höhere Schule besucht
haben, zu erstrecken ist:
daß die Bestimmungen der §§ 40 und K über Bestrafung der Schul-
versäumnisse gegenüber den Eltern und deren Stellvertretern, sowie
gegenüber den Lehrherren, Dienstherrschaften und Arbeitgebern der
zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Lehrlinge, männ-
lichen Dienstboten und Arbeiter, deren Unterricht nicht bis zum
zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre gedauert hat, entsprechende
Anwendung finden sollen.
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35.
Auch für die aud der Volkaschule entlassenen Mädchen kann durch Orts-
statut unter entsprechender Amvendung der §§ 31—34 eine Fortbildungsschule
errichtet und unterhalten werden.
8 36.
Die Aufsicht über die Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung von
Fortbildungsschulen liegt denselben Behörden ob, welche die Volkoschule zu
beaufsichtigen haben.
Die Lehrpläne der Fortbildungsschulen bedürfen der Genehmigung der
oberen Schulbehörde.
8 37.
Die Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule kann der Schulvorstand
in besonderen Fällen ausnahmsweise gestatten.
8.
Eine Schulgemeinde ist berechtigt, den JFortbildungsschulunterricht über
die in § 33 festgesetzte Stundenzahl hinaus zu erweitern.