Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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der Fortbildungsschule verpflichtet sind, sofern nicht in anderer ge- 
nügender Weise für den ferneren Unterricht derselben gesorgt oder aus 
sonstigen Gründen von der Schulbehörde Befreiung ertheilt wird: 
daß die vorgedachte Verpflichtung zum zweijährigen Besuch der Fort- 
bildungsschule auch auf die in höheren Volksschulen, durch Privat- 
lehrer oder in Privatunterrichtsanstalten unterrichteten Knaben, deren 
Unterricht nicht bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre ge- 
dauert hat oder die nur bis zur Untertertia eine höhere Schule besucht 
haben, zu erstrecken ist: 
daß die Bestimmungen der §§ 40 und K über Bestrafung der Schul- 
versäumnisse gegenüber den Eltern und deren Stellvertretern, sowie 
gegenüber den Lehrherren, Dienstherrschaften und Arbeitgebern der 
zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Lehrlinge, männ- 
lichen Dienstboten und Arbeiter, deren Unterricht nicht bis zum 
zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre gedauert hat, entsprechende 
Anwendung finden sollen. 
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* 
35. 
Auch für die aud der Volkaschule entlassenen Mädchen kann durch Orts- 
statut unter entsprechender Amvendung der §§ 31—34 eine Fortbildungsschule 
errichtet und unterhalten werden. 
8 36. 
Die Aufsicht über die Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung von 
Fortbildungsschulen liegt denselben Behörden ob, welche die Volkoschule zu 
beaufsichtigen haben. 
Die Lehrpläne der Fortbildungsschulen bedürfen der Genehmigung der 
oberen Schulbehörde. 
8 37. 
Die Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule kann der Schulvorstand 
in besonderen Fällen ausnahmsweise gestatten. 
8. 
Eine Schulgemeinde ist berechtigt, den JFortbildungsschulunterricht über 
die in § 33 festgesetzte Stundenzahl hinaus zu erweitern.
	        
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