Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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VI. Von den Verpflichtungen bezüglich des Schulbesuchs. 
8 40. 
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind dafür verantwortlich, daß die 
schulpflichtigen Kinder, insoweit nicht für deren Unterricht anderweit genügend 
gesorgt wird, rechtzeitig und vollständig die Schule besuchen, haben auch dafür 
zu sorgen, daß sie die erforderlichen Bücher und sonstigen Lernmittel besitzen 
und daß sie den Anforderungen des Lehrers hinsichtlich der häuslichen Arbeiten 
und eines gesitteten Verhaltens außerhalb der Schule Jolge leisten. 
Die Erlanbniß zum Wegbleiben eines Kindes aus der Schule ist in der 
Regel vorher zu erbitten, falls dies aber unausführbar ist, muß der Grund der 
Versäumniß dem Klassenlehrer unverzüglich angezeigt werden. 
11. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 40 sind die Eltern 
oder deren Stellvertreter, sofern ihnen eine Verschuldung zur Last fällt, 
von dem Gemeindevorstande auf Antrag des Schulvorstandes in Gemäßheit der 
Vorschriften des Gesetzes, das polizeiliche Straffestsetzungs= und Strafanforde= 
rungerecht betreffend, vom 22. Februar 1879, mit einer Geldstrafe von 1—.15 Mark 
zu belegen. 
Die Geldstrafen fließen in die Schulkasse der betreffenden Gemeinde. 
Die säumigen Kinder können durch einen Schul= oder Gemeindediener zur 
Schule abgeholt werden. 
* 12. 
Ju Bezug auf Rinder, welche verwahrlost oder der Venvahrlosung aus- 
gesetzt sind, sind, sofern die der Schule zu Gebote stehenden Mittel ohne Erfolg 
bleiben, die Vorschriften der §§ 1666 und 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und der §§ 100 ff. des Auoführungoygesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in 
Amvendung zu bringen. 
13. 
Kinder, welche nicht ohne sirtliche Gefahr für die Mitschüler oder Ge- 
fährdung der Gesundheit derselben in der Schule belassen werden können, sind 
von dem Besuche der Schule auszuschließen und es ist alsdamm, soweit thunlich, 
dafür zu sorgen, daß ein solches Kind auf Kosten der Eltern oder der sonst zum 
Unterhalte Verpflichteten, im Falle des Unvermögens auf Kosten der Gemeinde, 
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