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unter Vorbehalt des Regresses an den zuständigen Armenverband, insoweit
armenrechtliche Ersatzansprüche in Frage kommen, den erforderlichen Privatunter-
richt erhält oder in eine hierzu geeignete öffentliche Anstalt untergebracht wird.
In gleicher Weise ist für Kinder, welche wegen geistiger Schwäche oder körper-
licher Gebrechen am Besuche der Volksschule auf längere Zeit oder überhaupt
verhindert sind, nach Thunlichkeit anderweiter Unterricht zu schaffen. Soweit
die Voraussetzungen dazu vorliegen, haben die Vorschriften der §§ 1666 und
1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezw. der §§ 100 ff. des Ausführungsgesetzes
zu demselben vom 10. Angust 1899 zur Amvendung zu gelangen.
VII. Von dem Schulgelde.
11.
Der Betrag des Schulgeldes für den Besuch der Volksschule kann für
einzelne Schulgemeinden durch Statut festgestellt werden. So lange, bis ein solches
ordnungsmäßig in Kraft getreten ist, bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
Den Gemeinden steht es frei, das Schulgeld durch Ortsstatut in Weg-
fall zu bringen.
Für den Besuch der Fortbildungeschule ist ein Schulgeld nicht zu erheben,
sofern nicht durch Ortostatut ein Anderes beschlossen wird.
Vor Erlaß derartiger Ortsstatute ist der Schulvorstand gutachtlich zu hören.
* 15.
Für Kinder, welche die Volksschule der Gemeinde, in der sie sich auf-
halten, nicht benutzen, weil für ihren Unterricht anderweit genügend gesorgt wird,
darf Schulgeld für diese Schule nicht erhoben werden.
16.
Die Aufnahme von Kindern aus anderen, nicht eingeschulten Gemeinden
in die Schule kann nur mit Genehmigung des Schulvorstandes und der Ge-
meindebehörden erfolgen.
VIII. Von den Volksschullehrern.
8 47.
Für die Ausbildung von Volksschullehrern sorgt der Staat durch das
Landesseminar.