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8 54.
Wenn eine Schulgemeinde zu den ihr obliegenden Leistungen für Schul-
zwecke — § 13 — seit fünf Jahren Staatsbeiträge nicht bezogen hat, so soll ihr,
wenn nicht ein Dritter das Patronat hat, das Wahlrecht bei Erledigung ihrer
Schulstellen eingeräumt werden. Hinsichtlich der Lehrprobe und der landes-
herrlichen Bestätigung gelten in solchem Falle die Bestimmungen in § 52.
9 55.
Wenn das Wahlrecht — §§ 52, 34 — nicht innerhalb zwei Monaten
vom Tage der Erledigung einer Schulstelle an ausgeübt wird, so erfolgt die
Besetzung durch landesherrliche Ernennung — § 53 —.
8 56.
Wenn in einer Volksschule die Zahl der von einem Lehrer zu unter-
richtenden Kinder nach dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre 80 überstiegen
hat, so muß in der Regel ein Lehrer mehr angestellt werden. Nur ausnahms-
weise darf gestattet werden, daß ein Lehrer mehr als 80 Schliler unterrichte.
8 57.
Wegen Uebernahme einiger Unterrichtsstunden von Seiten des Ortsgeist-
lichen kann, wenn der Geistliche hierzu bereit und vom Schulvorstande ein dahin
gehender Antrag gestellt worden ist — § 101 —, mit Genehmigung der oberen
Kirchen= und Schulbehörde das Nöthige angeordnet werden.
8 58.
Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten ist geeigneten Lehrerinnen zu
übertragen.
Unverheirathete Lehrerinnen können an Volksschulen für den gesammten
Klassenunterricht, sofern diese Schulen Klassen mit gemischten Geschlechtern haben,
zur Verwendung in Unter= und Mittelklassen, in den Mädchenschulen dagegen
und in der Mädchenabtheilung größerer Schulanstalten zur Verwendung in allen
Klassen angestellt werden.
Die Lehrerinnen haben entweder die in einem anderen deutschen Staate
erlangte Anstellungobefähigung nachzuweisen oder sich der Prüfung durch eine von
dem Ministerium zu ernennende Kommission zu unterwerfen.