154
8 65.
Jeder Volksschullehrer ist, abgesehen von den Schulferien, verpflichtet,
wöchentlich bis zu 32 Stunden Unterricht zu ertheilen.
Die Turnstunden sind, wenn sie über die Zahl der Pflichtstunden hinaus-
gehen, aus der Schulkasse besonders zu vergüten.
Gegen besondere Bezahlung, welche aus der Ortsschulkasse zu gewähren
— § 31 — und ebenso wie die Vergütung für die Turnstunden von dem Schul-
vorstande mit Genehmigung der oberen Schulbehörde festzustellen ist, hat der
Lehrer außerdem bis zu sechs Stunden wöchentlich Unterricht an der Fortbildungs-
schule zu ertheilen.
Für die Oberlehrer, denen eine Volkaschule unterstellt ist, und für die
Rektoren — §5. 29 — sowie für die Lehrer an den oberen Klassen der Mittel-
schulen — § 30 — ist die in dem Vorstehenden bestimmte wöchentliche Stunden=
zahl je nach den Verhältnissen abzumindern.
Auch für die übrigen Lehrer kann mit Zustimmung der Gemeindebehörden
die in Absatz 1 festgesetzte Zahl der Pflichtstunden herabgesetzt werden.
6 66.
Jeder Lehrer hat auch über die in § 65 festgesetzte Stundenzahl hinans
im Falle eintretenden Bedürfnisses, sei es an derselben oder einer benachbarten
Schule auf Anordnung des Oberlehrers oder Rektors, dem die Schule unterstellt
ist, oder der vorgesetzten Schulbehörde vorübergehend Aushülfe zu leisten.
Bei längerer einen Zeitraum von vier Wochen überschreitender Dauer der
Aushülfeleistung ist dem mit der Auchülfe betranten * sofern die von ihm
ertheilte Gesammtstundenzahl wöchentlich die ihm nach § 65 obliegende Stunden-
zahl übersteigt, von der betreffenden Schulgemeinde eine gurhene Falls von der
vorgesetzten Schulbehörde festzustellende Vergütung zu zahlen.
Bei aushülfsweiser Verwaltung einer Schulstelle, welche über 2 km vom
Wohnorte des aushelfenden Lehrers entfernt ist, sind demselben in jedem Falle,
da nöthig von der dem Schulvorstande vorgesetzten Schulbehörde festzustellende
Diäten von der betreffenden Schulgemeinde zu gewähren.
Der dem Schulvorstande vorgesetzten Schulbehörde bleibt vorbehalten, zur
Ermöglichung der aushülfsweisen Verwaltung einer Schule vorübergehend die
Zahl der Unterrichtsstunden an einer benachbarten Schule entsprechend zu
beschränken.