Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

154 
8 65. 
Jeder Volksschullehrer ist, abgesehen von den Schulferien, verpflichtet, 
wöchentlich bis zu 32 Stunden Unterricht zu ertheilen. 
Die Turnstunden sind, wenn sie über die Zahl der Pflichtstunden hinaus- 
gehen, aus der Schulkasse besonders zu vergüten. 
Gegen besondere Bezahlung, welche aus der Ortsschulkasse zu gewähren 
— § 31 — und ebenso wie die Vergütung für die Turnstunden von dem Schul- 
vorstande mit Genehmigung der oberen Schulbehörde festzustellen ist, hat der 
Lehrer außerdem bis zu sechs Stunden wöchentlich Unterricht an der Fortbildungs- 
schule zu ertheilen. 
Für die Oberlehrer, denen eine Volkaschule unterstellt ist, und für die 
Rektoren — §5. 29 — sowie für die Lehrer an den oberen Klassen der Mittel- 
schulen — § 30 — ist die in dem Vorstehenden bestimmte wöchentliche Stunden= 
zahl je nach den Verhältnissen abzumindern. 
Auch für die übrigen Lehrer kann mit Zustimmung der Gemeindebehörden 
die in Absatz 1 festgesetzte Zahl der Pflichtstunden herabgesetzt werden. 
6 66. 
Jeder Lehrer hat auch über die in § 65 festgesetzte Stundenzahl hinans 
im Falle eintretenden Bedürfnisses, sei es an derselben oder einer benachbarten 
Schule auf Anordnung des Oberlehrers oder Rektors, dem die Schule unterstellt 
ist, oder der vorgesetzten Schulbehörde vorübergehend Aushülfe zu leisten. 
Bei längerer einen Zeitraum von vier Wochen überschreitender Dauer der 
Aushülfeleistung ist dem mit der Auchülfe betranten * sofern die von ihm 
ertheilte Gesammtstundenzahl wöchentlich die ihm nach § 65 obliegende Stunden- 
zahl übersteigt, von der betreffenden Schulgemeinde eine gurhene Falls von der 
vorgesetzten Schulbehörde festzustellende Vergütung zu zahlen. 
Bei aushülfsweiser Verwaltung einer Schulstelle, welche über 2 km vom 
Wohnorte des aushelfenden Lehrers entfernt ist, sind demselben in jedem Falle, 
da nöthig von der dem Schulvorstande vorgesetzten Schulbehörde festzustellende 
Diäten von der betreffenden Schulgemeinde zu gewähren. 
Der dem Schulvorstande vorgesetzten Schulbehörde bleibt vorbehalten, zur 
Ermöglichung der aushülfsweisen Verwaltung einer Schule vorübergehend die 
Zahl der Unterrichtsstunden an einer benachbarten Schule entsprechend zu 
beschränken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.