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867.
Der Kirchendienst bleibt in der bisherigen Weise seinem ganzen Umfange
nach mit den Lehrerstellen verbunden. Die Vergütung für denselben wird durch
Gesetz geregelt.
Soweit das Länten der Kirchenglocken, das Aufziehen der Kirchenuhr,
die Leistung von Botendiensten und sonstigen niederen Kirchendiensten bisher von
einem Volksschullehrer noch ausgeübt worden ist, ist derselbe davon auf seinen
Antrag, unter Wegfall der dafür bezogenen Vergütung, zu entbinden. Die
gesetzliche Mindestbesoldung darf dabei nicht geschmälert werden.
8 68.
Die Bestimmungen des Gesetzes, den Civilstaatsdienst betreffend, vom
9. Oktober 1891, finden nach § 2 des ebengedachten Gesetzes auf die Volks=
schullehrer Anwendung.
Die Pensionen der in den Ruhestand versetzten Volksschullehrer sind aus
der Staatskasse zu gewähren, jedoch mit der Maßgabe, daß jede Schulgemeinde
als Beitrag zur Aufbringung der dazu nöthigen Mittel jährlich zwei Prozent
der Besoldungen ihrer Schulstellen in zwei Terminen, zu Anfang der Monate
April und Oktober, einzuzahlen hat.
§ 69.
Lehrer und Lehrerinnen können in der Regel aus dem Volkoschuldienste
nur am Schlusse eines Schulhalbjahres und nur nach vorausgegangener drei-
monatiger Kündigung freiwillig ausscheiden.
Mit Genehmigung des Ministeriums ist das freiwillige Ausscheiden aus
dem Volksschuldienste auch im Laufe des Schulhalbjahres und ohne voraus-
gegangene Kündigung gestattet.
IX. Von der Beaufsichtigung der Volksschulen.
1. Schulvorstände.
8 70.
Die Interessen der Volkoschule hat in jeder Schulgemeinde der Schul-
vorstand zu vertreten.
Dieser soll bestehen aus dem Ortogeistlichen, dem Bürgermeister des
Schulortes, bez. seinem Stellvertreter, dem Ortsschullehrer und zwei von dem
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