Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Gemeinderathe bez. von der Gemeindeversammlung des Schulortes auf drei Jahre 
zu wählenden Schulpflegern. 
Wo mehrere Ortsgeistliche oder Ortsschullehrer sich befinden, hat die dem 
Schulvorstande zunächst vorgesetze Behörde denujenigen unter ihnen zu bestimmen, 
welcher Mitglied des Schulvorstandes sein soll. 
Wo die Schulgemeinde aus mehreren Gemeinden besteht, treten von jeder 
eingeschulten Gemeinde der Bürgermeister bez. dessen Stellvertreter und zwei 
vom Gemeinderathe bez. von der Gemeindeversammlung auf drei Jahre gewählte 
Schulbsteger hinzu. 
Die Neuwahlen für die Schulpfleger finden alle drei Jahre im Monat 
Dezember statt. 
Zum Ersatz außergewöhnlich ausscheidender Schulpfleger sind auf Antrag 
des Schulvorstandes außer der Orduumg Wahlen vorzunehmen. 
Die Ergänzungswahlen sind nur auf den Rest derjenigen drei Jahre 
gültig, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Es treten die bei der regelmäßigen Ergäunzung des Schulvorstandes neu- 
gewählten Mitglieder mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl 
folgenden Jahres, die zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Schulpfleger 
gewählten Mitglieder sofort, in ihr Amt. 
§ VI. 
Wählbar als Schulpfleger ist nur, wer das Gemeindewahlrecht in einer 
der zur Schulgemeinde gehörenden Gemeinden besitzt, das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt hat, seit mindestens zwei Jahren in einer der betheiligten Geneinden 
wohnt, an Tragung der Gemeindelasten theilnimmt und nicht nach § 4 des 
Landtagowahlgesetzes vom 17. Januar 1871 von der Berechtigung zum Wählen 
in den Landtag auggeschlossen ist. 
872. 
Bezüglich der Ablehnung einer Wahl zum Schulpfleger gelten die Be— 
stimmungen über Ablehnung einer Wahl in den Gemeinderath. 
* 73. 
Die Schulpfleger werden im versammelten Schulvorstande durch den Vor- 
sitzenden auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittelst Handschlags in 
Pflicht genommen.
	        
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