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Gemeinderathe bez. von der Gemeindeversammlung des Schulortes auf drei Jahre
zu wählenden Schulpflegern.
Wo mehrere Ortsgeistliche oder Ortsschullehrer sich befinden, hat die dem
Schulvorstande zunächst vorgesetze Behörde denujenigen unter ihnen zu bestimmen,
welcher Mitglied des Schulvorstandes sein soll.
Wo die Schulgemeinde aus mehreren Gemeinden besteht, treten von jeder
eingeschulten Gemeinde der Bürgermeister bez. dessen Stellvertreter und zwei
vom Gemeinderathe bez. von der Gemeindeversammlung auf drei Jahre gewählte
Schulbsteger hinzu.
Die Neuwahlen für die Schulpfleger finden alle drei Jahre im Monat
Dezember statt.
Zum Ersatz außergewöhnlich ausscheidender Schulpfleger sind auf Antrag
des Schulvorstandes außer der Orduumg Wahlen vorzunehmen.
Die Ergänzungswahlen sind nur auf den Rest derjenigen drei Jahre
gültig, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Es treten die bei der regelmäßigen Ergäunzung des Schulvorstandes neu-
gewählten Mitglieder mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl
folgenden Jahres, die zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Schulpfleger
gewählten Mitglieder sofort, in ihr Amt.
§ VI.
Wählbar als Schulpfleger ist nur, wer das Gemeindewahlrecht in einer
der zur Schulgemeinde gehörenden Gemeinden besitzt, das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt hat, seit mindestens zwei Jahren in einer der betheiligten Geneinden
wohnt, an Tragung der Gemeindelasten theilnimmt und nicht nach § 4 des
Landtagowahlgesetzes vom 17. Januar 1871 von der Berechtigung zum Wählen
in den Landtag auggeschlossen ist.
872.
Bezüglich der Ablehnung einer Wahl zum Schulpfleger gelten die Be—
stimmungen über Ablehnung einer Wahl in den Gemeinderath.
* 73.
Die Schulpfleger werden im versammelten Schulvorstande durch den Vor-
sitzenden auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittelst Handschlags in
Pflicht genommen.