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5 93.
Der Schulvorstand ist berechtigt, zur Ausübung seiner Befugnisse Vor-
ladungen unter Androhung einer der Schulkasse zufließenden Geldstrafe bis zu
drei Mark zu erlassen und hat im Ungehorsamsfalle die angedrohten Strafen
festzusetzen. Die Beitreibung derselben erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes vom
10. August 1899 über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege.
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Der Schulvorstand ist die nächstvorgesetzte Behörde der Lehrer in der
Schulgemeinde. Er hat die Berufstreue der Lehrer zu überwachen, nöthigenfalls
denselben Ermahnungen zu ertheilen, auch, wenn solche nicht fruchten, Disziplinar=
strafen eintreten zu lassen, und eventuell behufe Einleitung des förmlichen Dis-
ziplinarwerfahrens weitere Anträge bei der vorgesetzten Schulbehörde zu stellen.
Bei Verhandlungen hierüber im Schulvorstande ist die Anwesenheit des
Schullehrers ausgeschlossen, soweit nicht der Schulvorstand dieselbe für nöthig
befindet. -
§9-').
Der Schulvorstand kann dem Lehrer für die Zeit außerhalb der Ferien
Urlaub höchstens auf drei Tage, in der Stadt Gera höchstens auf 11 Tage er-
theilen. Zu längerem Urlaub außerhalb der Ferien ist die Genehmigung der
Kirchen= und Schulkommission, in der Stadt Gera der oberen Schulbehörde,
erforderlich. Während der Ferien bedarf es für den Lehrer, abgesehen von den
ihm etwa als Kirchendiener obliegenden Pflichten, eines Reiseurlaubs nicht, es
genügt vielmehr eine Anzeige an den Vorsitzenden des Schulvorstandes, soweit
nicht letzterer die Lehrer von dieser Verpflichtung entbunden hat.
8 96.
Der Schulvorstand hat Streitigkeiten der Lehrer unter sich oder mit den
Eltern der Schüler bez. deren Stellvertretern zu schlichten.
Soweit es sich um Volksschulen handelt, die einem Oberlehrer oder Rektor
unterstellt sind, tritt die Zuständigkeit des Schulvorstandes erst dann ein, wenn
es dem Oberlehrer oder Rektor nicht gelungen ist, den Streitfall zu schlichten.
Eltern 2c., welche sich ungebührlich gegen den Lehrer betragen, ist solches
von dem Schulvorstande gehörig zu vemweisen; nöthigenfalls hat dieser gerichtliche
Bestrafung zu beantragen.