Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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5 93. 
Der Schulvorstand ist berechtigt, zur Ausübung seiner Befugnisse Vor- 
ladungen unter Androhung einer der Schulkasse zufließenden Geldstrafe bis zu 
drei Mark zu erlassen und hat im Ungehorsamsfalle die angedrohten Strafen 
festzusetzen. Die Beitreibung derselben erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes vom 
10. August 1899 über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege. 
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Der Schulvorstand ist die nächstvorgesetzte Behörde der Lehrer in der 
Schulgemeinde. Er hat die Berufstreue der Lehrer zu überwachen, nöthigenfalls 
denselben Ermahnungen zu ertheilen, auch, wenn solche nicht fruchten, Disziplinar= 
strafen eintreten zu lassen, und eventuell behufe Einleitung des förmlichen Dis- 
ziplinarwerfahrens weitere Anträge bei der vorgesetzten Schulbehörde zu stellen. 
Bei Verhandlungen hierüber im Schulvorstande ist die Anwesenheit des 
Schullehrers ausgeschlossen, soweit nicht der Schulvorstand dieselbe für nöthig 
befindet. - 
§9-'). 
Der Schulvorstand kann dem Lehrer für die Zeit außerhalb der Ferien 
Urlaub höchstens auf drei Tage, in der Stadt Gera höchstens auf 11 Tage er- 
theilen. Zu längerem Urlaub außerhalb der Ferien ist die Genehmigung der 
Kirchen= und Schulkommission, in der Stadt Gera der oberen Schulbehörde, 
erforderlich. Während der Ferien bedarf es für den Lehrer, abgesehen von den 
ihm etwa als Kirchendiener obliegenden Pflichten, eines Reiseurlaubs nicht, es 
genügt vielmehr eine Anzeige an den Vorsitzenden des Schulvorstandes, soweit 
nicht letzterer die Lehrer von dieser Verpflichtung entbunden hat. 
8 96. 
Der Schulvorstand hat Streitigkeiten der Lehrer unter sich oder mit den 
Eltern der Schüler bez. deren Stellvertretern zu schlichten. 
Soweit es sich um Volksschulen handelt, die einem Oberlehrer oder Rektor 
unterstellt sind, tritt die Zuständigkeit des Schulvorstandes erst dann ein, wenn 
es dem Oberlehrer oder Rektor nicht gelungen ist, den Streitfall zu schlichten. 
Eltern 2c., welche sich ungebührlich gegen den Lehrer betragen, ist solches 
von dem Schulvorstande gehörig zu vemweisen; nöthigenfalls hat dieser gerichtliche 
Bestrafung zu beantragen.
	        
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