Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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§ 97. 
Der Schulvorstand hat die Fennturgn eines antretenden Lehrers 
mit seinem Vorgänger oder dessen Hinterbliebenen, soweit nöthig, zu vermitteln. 
§ 98. 
Der Schulvorstand soll den Schulfeierlichkeiten, namentlich auch den am 
Ende jedes Schuljahres abzuhaltenden öffentlichen Prüfungen, beiwohnen. 
5 99. 
Der Schulvorstand hat den Stundenplan für jedes Halbjahr festzustellen, 
auch die Zeit der Schulferien zu bestimmen. 
8 100. 
Der Schulvorstand hat alljährlich einen Voranschlag der Schul-Einnahmen 
und Ausgaben für das folgende Jahr aufzustellen und den Gemeindebehörden 
behufs dessen Feststellung vorzulegen. Ergeben sich im Laufe des Rechnungs- 
jahres Abänderungen des Voranschlags als nothwendig, so sind solche in gleicher 
Weise nachträglich festzustellen. 
8 l0l. 
Die Verwaltung der Schulkasse und die Rechnungsführung über dieselbe 
ist von dem Schulvorstande einem dazu geeigneten Manne zu übertragen. 
8 102. 
Der Kassen= und Rechnungsführer hat die Einnahmen und Ausgaben nach 
Maßgabe des Voranschlags und der speziellen Amveisungen des Schulvorstandes 
zu verrechnen. 
Der Schulvorstand hat die Kasse von Zeit zu Zeit zu revidiren und sich 
von der Uebereinstimmung derselben mit dem Kassenjournal zu überzeugen. 
§ 103. 
Der Schulvorstand hat darauf zu halten, daß die Rechnung innerhalb 
drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres, mit den erforderlichen Belegen 
versehen, abgelegt wird. 
Die Rechnung ist mindestens acht Tage hindurch behufe Stellung etwaiger 
Erinnerungen öffentlich auszulegen und dann von dem Schulvorstande, nach vor- 
genommener Prüfung, im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden festzustellen.
	        
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