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8 104.
Der Schulvorstand hat wegen etwaiger Theilnahme der Geistlichen am
Unterricht — § 57—, wegen Anstellung von Lehrerinnen — § 58 —, sowie wegen
Vermehrung der Lehrerzahl — § 56 — bei der vorgesetzten Behörde das Er-
forderliche zu beantragen.
’5 105.
Bei Erledigung einer Schulstelle hat der Schulvorstand wegen einstweiliger
Verwaltung und demnächstiger Wiederbesetzung derselben das Nöthige einzuleiten
— 6P 52 bis 55 —.
Die Lehrprobe des Neuanzustellenden ist in Gegemvart des Schulvor-
standes abzulegen, welcher über das Ergebniß derselben sein Gutachten abzu-
geben hat.
Die Einführung und Inpflichtnahme nen angestellter Lehrer geschieht durch
den Schulvorstand.
8 106.
Der Schulvorstand hat dafür zu sorgen, daß den Lehrern ihre Besoldungs-
bezülge vollständig und rechtzeitig zugehen — § 61 —.
Wegen etwaiger Uebertragung von Dotationstheilen einer Schulstelle auf
eine andere — § 61 — hat derselbe der vorgesetzten Behörde Vorschläge zu
machen.
8 107.
Der Schulvorstand hat, wenn ein Lehrer die Entbindung von gewissen
niederen Leistungen beantragt — § 67 Absatz 2 —, sich darüber mit der be-
treffenden Gemeinde und kirchlichen Behörde ins Benehmen zu setzen und alsdann
bei der vorgesetzten Schulbehörde das Erforderliche zu beantragen.
2. Distrihtsschulinspektoren.
8 108.
Zum Zuwecke gleichmäßiger Förderung des Schulwesens ernennt die
Staatsregierung Inspektoren für die von ihr zu bestimmenden Schulbezirke.
Hierzu sollen geeignete Schulmänner bestimmt werden.