Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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§5 109. 
Als Schulmänner im Sinne des vorstehenden Paragraphen sind auch 
Geistliche zu betrachten, welche in den Lehrgegenständen der Volkoschule Unterricht 
ertheilt haben. 
Auch diese können zu Distriktsschulinspektoren ernannt werden. 
8 110. 
Der Distriktsschulinspektor hat jede Schule seines Distrikts wenigstens 
einmal im Sommerhalbjahre, einmal im Winterhalbjahre zu besuchen, dabei theils 
durch Beobachtung des Unterrichts der Lehrer, theils durch eigene Prüfung, sich 
von dem Stande der Schulen und dem Wirken der Lehrer in Kenntniß zu er- 
halten, auf vorhandene Mängel sein Augenmerk zu richten und deren Abstellung 
dem Schulvorstande anzuempfehlen. 
Sowohl die Lehrer wie die Schulvorstände sind verpflichtet, dem Distrikts- 
schulinspektor jede von ihm bezüglich des Schulwesens begehrte Auskunft zu 
ertheilen. 
§ III. 
Der Distriktsschulinspektor hat durch regelmäßige, von ihm zu leitende 
Konferenzen der Lehrer seines Distrikts auf die gedeihliche Entwickelung der 
Volksschulen hin zuwirken. 
In diesen Konferenzen ist namentlich auch über zweckmäßige Vertheilung 
der Unterrichtsgegenstände und entsprechende Abfassung der Lehr= und Stunden-= 
pläne, sowie über die zum Gebrauche geeigneten Lehrbücher und Leitfäden zu 
berathen. 
112. 
Ueber den Befund bei den Juspektionen und über die Verhandlungen 
der Lehrerkonferenzen hat der Distriktsschulinspektor innerhalb vier Wochen nach 
Ablauf des Schuljahres an die Kirchen= und Schulkommission einen Gesammt= 
bericht zu erstatten, außerdem aber derselben die Anträge, zu welchen er sich 
veranlaßt findet, jederzeit im Laufe des Schuljahres in besonderen Berichten 
vorzulegen. 
3. Kirchen- und Schulkommissionen. 
*& 113. 
Die nächstvorgesetzte Behörde der Schulvorstände sowohl, als der Distrikts- 
schulinspektoren ist die Kirchen= und Schulkommission der betreffenden Dihzese.
	        
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