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Der Schulvorstand der Stadt Gera bleibt jedoch der Ministerialabtheilung
für Kirchen= und Schulsachen unmittelbar untergeorduct.
*§ 111.
Gegen die Entscheidung des Schulvorstandes findet Berufung an die
diesem vorgesetzte Schulbehörde statt, und zwar binnen ausschließlicher Frist von
14 Tagen von der Zustellung der Entscheidung ab.
8 115.
Bei den Schulverbänden liegt die Bestimmung über die Art und Weise
der Beitragsleistung — § 11 — und über das Stimmenverhältniß der einzelnen
Gemeinden in Angelegenheiten des Schulverbandes der Kirchen= und Schul-
kommission ob.
§ 116.
Die Kirchen= und Schulkommission hat jährlich wenigstens einmal die
Distriktsschulinspektoren ihres Bezirko zusammen zu berufen und mit ihnen über
die zur Hebung des Schulwesens erforderlichen Maßnahmen zu berathen.
Zu diesen Berathungen können nach dem Ermessen der Kirchen= und Schul-
kommission geeignete Schulvorstandsmitglieder und Schullehrer zugezogen werden.
§ 117.
Die Kirchen= und Schulkommission hat durch ihr geistliches Mitglied im
Laufe von drei Jahren wenigstens einmal sämmtliche Schulen der Dihzese visitiren
zu lassen, außerdem nach Bedarf Spezialvisitationen einzelner Schulen vorzu-
nehmen und die Abstellung der dabei, sowie sonst zu ihrer Kenntniß kommenden
Mängel zu verfügen, resp. höheren Orts zu beantragen.
* 118.
Die Kirchen= und Schulkommission hat nach Abhaltung der Visitationen,
unter Vorlage der Berichte der Distriktsschulinspektoren, einen Jahresbericht an
die Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen zu erstatten und darin
die nöthig befundenen Anträge zu stellen.