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4. Ministerialabtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
8 119.
Die Oberaufsicht über das Schulwesen liegt der Ministerialabtheilung
für Kirchen= und Schulsachen als obere Schulbehörde ob.
Dieselbe hat namentlich wegen der zur Kontrole des Schulbesuchs zu
führenden Schülerverzeichnisse und Versäumnißtabellen, der geeigneten Handhabung
der Schulzucht, der abzuhaltenden Schulprüfungen und zu ertheilenden Zensuren,
der Klassenabtheilungen, Lehr= und Stundenplänc, der Unterrichtsmittel rc. die
nöthigen allgemeinen Vorschriften ergehen zu lassen.
120.
Gegen Verfügungen der Kirchen= und Schulkommissionen findet Berufung
an die Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen statt.
8 121.
Die Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen hat über Ein-
und Ausschulungen — § 2 ff. —, sowie über die den Schulgemeinden aus
Staatsmitteln zu gewährende Beihülfe für Schulzwecke — § 16 —, ingleichen
über die Einziehung bestehender und Gründung neuer Schulstellen — § 56 —
zu entscheiden. #
* 122.
Zur Veräußerung unbeweglicher Vermögensstücke, Aufnahme von Anleihen
für die Schulgemeinden und Beschlüssen, welche eine Verminderung des Kapital-
vermögens derselben zur Folge haben, ist die Genehmigung der Ministerial-
abtheilungen für Kirchen= und Schulsachen und des Innern erforderlich.
8 123.
Die landesherrliche Bestätigung gewählter Lehrer und die landesherrliche
Erneunung von Lehrern ergeht durch die Ministerialabtheilung für Kirchen- und
Schulsachen.
8 124.
Statutarische Bestimmungen für einzelne Schulgemeinden über Gegen-
stände des Schulwesens bedürfen, um Geltung zu haben, der Bestätigung der
Ministerialabtheilung für Kirchen= und Schulsachen.