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Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vor-
führungslisten einzutragen und vom Vormusterungskommissar zu bescheinigen;
der Gemeindevorstand erhält eine Ausfertigung zurück.
§ 7.
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung hat der Kommissar auch die
Fahrzeuge zu prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der vorhandenen kriegsbrauch-
baren Fahrzeuge festzustellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen
selbst zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften
besichtigt werden, vereinbart der Kommissar mit den Landräthen.
§ .
Das Ergebniß der Musterung stellt der Kommissar in einer Uebersicht
nach dem Muster Anlage I) zusammen;: diese ist durch den betreffenden Kavallerie=
Brigadekommandeur dem Generalkommando zum 15. November jedes Jahres
einzureichen.
Den Landräthen hat der Kommissar Abschriften der Uebersicht bezw.
Auszüge aus derselben zu übersenden, welche von den genannten Beamten dem
Ministerinm vorzulegen sind.
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".
89.
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Landräthe dem
Kommissar mitzutheilen, welcher hiernach die von ihm geführten Listen berichtigt
und dem Generalkommando Meldung erstattet.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders
dringenden Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem
Ministerium angeordnet werden.
B. Perfahren bei Heschaffung der Mobilmachungspferde.
8 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben
hat das Fürstenthum die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für
dasselbe ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.