Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 11. 
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine 
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der be- 
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
er Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung ent- 
bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber 
noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachwrislich der 
Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militär- 
beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizicren, Sanitätsoffizieren 
oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den 
Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen 
Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung 
bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt 
und vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, 
daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde 
vorgenommen wird. 
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungobefehls bis nach Beendigung 
der Pferdcaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder 
Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit 
der in § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe 
geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich 
der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirks oder an solche Offiziere, 
Sanitätgoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobil- 
machung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Landräthen bei Eintritt der Mobilmachung 
sofort allgemein bekannt zu geben. 
8 12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilt das General- 
kommando im Einvernehmen mit dem Ministerium den Gesammtbedarf an Mobil- 
machungspferden auf die einzelnen Bezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kricegsbrauchbaren Pferden 
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile 
zu berücksichtigen. Da es von großer Bedentung für die Schlagfertigkeit des
	        
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