Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Heeres isl, daß der Bedarf an Reitpferden 1 und Zugpferden I voll und in 
gutem Material gedeckt wird, so ist für diese Klassen von einer rein prozentualen 
Vertheilung abzusehen. 
Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Ministerium 
aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aus- 
hebungsorten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppen- 
theile dieselben bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort 
erreichen sollen. 
8 13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellt der Vormusterungs-Kommissar im Ein- 
vernehmen mit den Landräthen für das gesammte Gebiet des Fürstenthums 
einen Vertheilungsplan auf, aus welchem hervorgeht, wie viele als kriegs- 
brauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen von den einzelnen Ort- 
schaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aushebung zu gestellen sind. 
Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem Tage nicht mehr 
als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind die 
Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse 
noch eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen von 25 Prozent 
zur Vorführung gelangt. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden ! und an Zugpferden ! nicht 
aus, so sind von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve 
zu bestimmen. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen 
und die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage 
heranzuziehen. Der Vertheilungsplan ist derart fertigzustellen, daß nach etwaiger 
Prüfung durch das Generalkommando die Landräthe den Gemeindevorständen 
Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß Letztere noch vor dem 1. April 
jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vorbereiten können. 
8 14. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder 
Landrathsanitsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können Bezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und 
die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen 
lassen, durch das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Ministerium in 
zwei oder mehrere Aughebungsbezirke getheilt werden.
	        
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