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Fllr die landräthlichen Bureaugehülfen, welche außerhalb des Ortes, an
welchem das Landrathsamt seinen Sitz hat, bei der Aushebung mitwirken, dürfen
Tagegelder und Reisekosten nach den Sätzen gewährt werden, welche für die im
ersten Absatze des § 3 des Reglements vom 6. Mai 13865 in der Fassung des
Gesetzes vom 30. Mai 1882 (Gesetzs. Bd. XIX S. 295) unter Ziffer 5 bezeichneten
Staatsbeamten bestimmt sind.
§ 17.
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Landräthe
auf dem raschesten Wege den Gemeindevorständen die im Frieden vorbereitcten
Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach § 13
bestimmten Pferde zu gestellen sind.
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu
benachrichtigen.
Beginnt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage,
so ist zu erwägen, ob dic durch die Reichstelegraphic an alle Gemeinden sofort
übersandten Telegramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der
1. Mobilmachungstag ist“ als Befehl zur Pferdegestellung gelten sollen, und
welche Vorbereitungen in diesem Falle zu treffen sind.
Die Landräthe haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung
der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen
Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten.
8 18.
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen:
a. die gemäß 8 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der
linken Seite die Bestimmungstäfelchen (8 5) zu befestigen;
b. die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des
Aushebungsbezirkes. Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets
ihre sämmtlichen Pferde vorzuführen.
Die Gemeindevorstände sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung
der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu
erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung
ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde
durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowic ein Verzeichniß der in Zugang
gekommenen Pferde vor.