Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Fllr die landräthlichen Bureaugehülfen, welche außerhalb des Ortes, an 
welchem das Landrathsamt seinen Sitz hat, bei der Aushebung mitwirken, dürfen 
Tagegelder und Reisekosten nach den Sätzen gewährt werden, welche für die im 
ersten Absatze des § 3 des Reglements vom 6. Mai 13865 in der Fassung des 
Gesetzes vom 30. Mai 1882 (Gesetzs. Bd. XIX S. 295) unter Ziffer 5 bezeichneten 
Staatsbeamten bestimmt sind. 
§ 17. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Landräthe 
auf dem raschesten Wege den Gemeindevorständen die im Frieden vorbereitcten 
Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach § 13 
bestimmten Pferde zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu 
benachrichtigen. 
Beginnt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, 
so ist zu erwägen, ob dic durch die Reichstelegraphic an alle Gemeinden sofort 
übersandten Telegramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 
1. Mobilmachungstag ist“ als Befehl zur Pferdegestellung gelten sollen, und 
welche Vorbereitungen in diesem Falle zu treffen sind. 
Die Landräthe haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen 
Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
8 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
a. die gemäß 8 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der 
linken Seite die Bestimmungstäfelchen (8 5) zu befestigen; 
b. die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des 
Aushebungsbezirkes. Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets 
ihre sämmtlichen Pferde vorzuführen. 
Die Gemeindevorstände sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung 
der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu 
erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung 
ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde 
durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowic ein Verzeichniß der in Zugang 
gekommenen Pferde vor.
	        
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