Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportflihrer rechtzeitig die 
erforderlichen Marschronten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen 
und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, 
letztere nach dem Tagessatze von 12000 Hafer, 7500 xg Hen und 3000 ; Stroh 
für besonders schwere Zugpferde und von 6000 8g Hafer, 2500 g Heu und 
1500 gx Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung 
an die betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage (§ 19) für letztere 
aufgestellten und vollzogenen Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der 
Militärkommissar mit cinem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu 
versehen ist. 
8 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National 
der abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende 
Bescheinigung darin eingetragen: 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
............... Pferden mit 
einer Shelammttar- v-“en .. M. 
geschriben -........ Mark, 
richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Dalum.) 
Die Aushebungs-Kommission. 
(Unterschristen.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unierschriften.)“ 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar 
als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizu- 
ftigen. — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar 
über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular J. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in 
dem Verzeichniß der angekanften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör G 24) 
eingetragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Ver- 
zeichnis als Rechnungsbelag beizufügen ist.
	        
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