Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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827. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder 
und Reisekosten (5 16), sowic über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den 
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 
acht Tagen an das Ministerium. 
Dieses stellt die Kosten fest und ertheilt Amveisung an die Fürstliche Hauptstaats- 
kasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse. 
ie Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen 
Ablieferung der Anerkenntnisse und Qnittungsleistung. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst vom 
Ministerium an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Nemonte-Inspektion) 
eingesandt, welche nach Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge 
aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden der 
Fürstlichen Hauptstaatskasse auf Anfordern von der General-Kriegskasse geleistet. 
8 28. 
Grumdsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den 
Aushebungsbezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie 
nicht durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist 
dem Ministerium und dem Generalkommando telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß 
seit der letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurück- 
gegangen ist, daß die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst 
nicht zur Aushebung befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht 
aufgebracht werden kann, so hat die Kommission dem Ministerium und dem 
Generalkommando unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich eintretenden 
Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten. 
Das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Ministerium veranlaßt 
die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Bezirken des Pferde- 
Gestellungsbezirkes. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Auöhebungs- 
Kommission an das Ministerium und das Generalkommando mit dem Hinzu- 
fügen zu melden, wie viel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch 
in dem Bezirke vorhanden sind.
	        
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