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15. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der einge-
reichten Beweisstücke zu prüfen und ihre Vervollständigung herbeizuführen. Sie
Kiebt demnächst den Antrag mit den Anlagen an den Vorstand der Thüringischen
Versicherungsanstalt ab.
IV. Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten.
& 17, § 57 Ziff. 2, § 121.)
16. Die untere Verwaltungsbehörde hat, sobald ihr das Ersuchen um
Abgabe eines Gutachtens über Entziehung einer Inwalidenrente zugeht, den
Rentenempfänger, sofern es noch nicht geschehen, zu hören, ob er auf weiteren
Rentenbezug freiwillig verzichtet, verneinendenfalls ihn aber zu veranlassen, daß
er sich zwecks Feststellung des Maßes seiner Erwerbsfähigkeit durch einen Arzt
und zwar durch den Vertraucusarzt der Thiringischen Versicherungsanstalt, falls.
ein solcher bestellt ist, untersuchen lasse. Hat der Neutenempfänger sich dem von
der Versicherungsanstalt angeordneten Heilverfahren entzogen, so ist die ärztliche
Untersuchung auch darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger durch sein Ver-
halten die Wiedererlangung der Enwerbsfähigkeit vereitelt hat. Zugleich sind
die etwa erforderlichen Erhebungen über die Arbeitsverrichtungen des Renten-
empfängers anzustellen. Wird von dem Vorstande der Versicherungsanstalt ein
ausreichendes ärztliches Zeugniß beigefügt, so ist von einer nochmaligen ärztlichen
Untersuchung des Rentenempfängers Abstand zu nehmen.
Gelangt die untere Verwaltungsbehörde hiernach zu der Ansicht, daß der
Nentenempfänger nicht mehr als enverbsunfähig anzusehen oder daß ihm wegen
seines Verhaltens gegenüber den Maßnahmen der Versicherungsanstalt die
Juvalidenrente zu entziehen ist, so hat sie thunlichst binnen zwei Wochen, nach-
dem das Ersuchen des Vorstandes eingegangen ist, zur Abgabe des Gutachtens
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hierbei ist nach Maßgabe der
Ziffern 0 bis 10 zu verfahren.
Ist die untere Verwaltungsbehürde dagegen der Ansicht, daß die Voraus-
setzungen für eine Entziehung der Invalidenrente nicht vorliegen, so theilt sie
dem Vorstande ihr Gutachten nebst Gründen unter Beifilgung der entstandenen
Vorgänge mit.
Das Gntachten hat sich auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten-
empfängers, sowie darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger sich den Maß-
nahmen der Versicherungsanstalt wegen Einleitung des Heilverfahrens entziehen