Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Anlage 6G (zu § 2.). 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge 
und Geschirre nebst Zubehör. 
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen 
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Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 
14 Centner wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder 
Eisen und windestens 18 Centner Tragfähigkeit haben. Sie müssen 
ferner mit 2 Stenerketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und 
einer Hinterbracke (Waage) versehen sein. Das Vorhandensein eines 
Langbaumes und einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber 
nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und Jelgenkranz 
mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 cm, die 
der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 em, die Breite 
der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleise- 
breite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmworrichtung erwünscht. 
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder 
aus zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretter- 
boden zu bestehen. Das Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopf- 
wänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplans und eines Sitz- 
brettes vorn, bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswert. Spann- 
ketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungoraum von der 
Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindesten - 2,25 chm betragen. 
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt- 
oder BSielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen 
Zugstränge von Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine 
von Hauf, Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit 
Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche 
Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
	        
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